Das Rechtsverständnis, das hier im Forum vertreten wird, ist echt bedenklich. Natürlich gilt für Portner momentan nicht die Unschuldsvermutung, denn es gibt den begründeten Anfangsverdacht, die A-Probe, dass er Substanzen in Mengen im Blut hatte, die nicht erlaubt sind. Die Beweislast liegt nun bei ihm, zu beweisen, dass er eben nicht schulhaft gehandelt hat, sei es über die Beantragung der Öffnung der B-Probe oder eine glaubhafte Erklärung, wie die Substanz in seinen Körper gelangt ist.
Ich denke, dass an der Stelle leider eher Du auf dem Holzweg bist. Du hast es ja selber geschrieben - dies ist ein noch laufendes Verfahren, und ein abschließendes, eventuell auch anfechtbares Urteil ist noch nicht ausgesprochen worden. Die positive A-Probe liefert einen Verdacht, und NUR einen Verdacht. Solang dies der Fall ist, gilt die Unschuldsvermutung und alles andere käme einer Vorverurteilung gleich.
Die Partei, die einen Verdacht ausspricht, ist dazu verpflichtet, für diesen Beweise vorzulegen, die nicht anfechtbar sind. Ganz im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Portner hat natürlich, zB durch den Antrag auf Öffnen der B-Probe oder durch den Verzicht diesen Schrittes, Einfluss darauf, wie dieses Urteil zustande kommt. Das Unterlassen käme einem Schuldeingeständnis aus Portners Munde gleich und gilt als nicht anfechtbarer Beweis.
Sobald das Urteil ausgesprochen und das Verfahren geschlossen ist, fällt die Beweislast in Portners Hand, wenn er das Ergebnis anfechten möchte.