Bundessportgericht 7/2008 spricht eindeutig für eine Wiederholung, sollten die Sachverhalte bzgl. des "Fremdverschuldens" vergleichbar sein. Dem Urteil lag eine Unbespielbarkeit der Halle beim HBL (!)-Spiel Anderten - Wilhelmshaven zugrunde.
Zitat[...]Anders als die Spielleitende Stelle und die Toyota-Handballbundesliga als Verfahrensbeteiligte kommt das Bundessportgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zurechenbarkeit von Fremdverschulden in der Weise, dass sich der Einspruchsführer der zwingenden Sanktion aus § 50 Abs. 1 SpO DHB, dem Spielverlust, ausgesetzt sehen muss, nicht angenommen werden kann.[...]
Zitat[...]Aus den Ordnungen des DHB lässt sich die Annahme, dass der Einspruchsführer auch für das Verhalten von Personen einstehen muss, deren er sich nicht einmal unmittelbar bedient hat, nicht herleiten. [...] Es ist nicht ersichtlich, dass die Ordnungen des DHB vorsehen, dass die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine für das Verhalten Dritter bei einer derartigen Konstellation eingestehen müssen. Ebensowenig lässt sich dies aus Regelungen der Toyota-Handballbundesliga entnehmen. Aus diesem Grund kann § 50 Abs. 1 SpO DHB keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sein, da weder dem Einspruchsführer noch seinen Repräsentanten noch den vom Einspruchsführer eingesetzten Spielern und Offiziellen ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.[...]
Zitat[...]Dies hat zur Konsequenz, dass die Spielwertung dieses Spiels nicht nach § 50 Abs. 1 Buchstabe b) SpO DHB vorgenommen werden konnte, sondern dass die ohne Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Ermessensentscheidung von der Spielleitenden Stelle zu treffen gewesen wäre. Diese Ermessensentscheidung kann aber nach den obigen Ausführungen zum fehlenden Verschulden nur eine Neuansetzung des Spiels sein, so dass das Bundessportgericht entsprechend erkannt hat. Zu einem anderen Ergebnis kann eine sachgerechte Betätigung des wohlverstandenen Ermessens nicht führen. [...]
Anmerkung: Das in Rede stehende Spiel war am 05.10.08, zwei Tage später wertete die HBL das Spiel für Anderten verloren. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch vor dem Bundessportgericht eingelegt, das schon fünf Monate später (für den damaligen Vorsitzenden Lauterbach war das quasi Lichtgeschwindigkeit), am 14.03.09 das Urteil sprach. Der Bescheid wurde aufgehoben. Das letztinstanzliche Bundesgericht konnte mangels Rechtsschutzbedürfnis (WHV hatte das Wiederholungsspiel gewonnen) keine abschließende Regelung treffen.
EDIT: Ist überholt. s.u.