Progression gegen MV bei unberechtigtemTTO

  • Ich habe eine Regelfrage aus aktuellem Anlass:


    Der MV der Heimmannschaft beantragt in der 55. Minute ein TTO, obwohl er schon ein TTO in der 2. Halbzeit genommen hat (In der Liga ist nur 1 TTO/Halbzeit erlaubt). Das Kampfgericht pfeift, nach kurzer Beratung der SR wird das TTO nicht gewährt. Die Gäste fordern eine progressive Bestrafung gegen den MV der Heimmannschaft. Ist dir Forderung gerechtfertigt und wie sieht es mit der Spielfortsetzung aus?

  • da er das tto ja nur beantragen kann wenn die eigene mannschaft im ballbesitz ist,

    wäre für mich eine bestrafung ungerechtfertigt-

    es mag aber sein, dass die vorschriften eine bestrafung trotzdem zulassen, das werden die regelexperten wissen.

  • Also die Heimmannschaft war zum Zeitpunkt der Beantragung klar im Ballbesitz. Eigentlich hätten die Zeitnehmerim das TTO zurück geben müssen.

    Ich meine mal was gelesen zu haben, dass ab nächster Saison in der Bundesliga bei ungerechtfertigter Betätigung durch den Buzzer auch eine progressive Bestrafung und damit auch Ballbesitz für die gegnerische Mannschaft gegeben werden muss, habe allerdings keinen Regelbezug bzw. Quelle mehr hierzu.

  • Keine Bestrafung des MV, der Zeitnehmer hätte die Karte zurückgeben müssen.

    In der Bundesliga wird es bei Einführung des Buzzers anders sein, da hier der MV mit dem Buzzer direkt das Spiel unterbricht und keine Kontrolle durch den Zeitnehmer mehr ist

  • Wieso kann der Offizielle nochmal ein TTO in der selben Halbzeit beantragen, wenn nur eine TTO / Halbzeit möglich ist? Die Grüne Karte verbleibt doch beim gewährten TTO beim Kampfgericht bis zum Ende der Halbzeit und wird zur 2. Halbzeit wieder rausgegeben.

  • grad beim buzzer wäre es doch einfach, die möglichkeit eines teamtimeout der zuv iel wäre,

    technisch zu unterbinden....

    wobei funkruf natürlich recht hat : woher hat der nochmals die karte ?

  • Da hast du bei einem TTO / Halbzeit trotzdem nur eine Grüne Karte. Hast du die Grüne Karte nicht in der ersten Halbzeit benutzt, benutzt du diese Karte in der zweiten Hälfte. Oder die Karte wird von T1 in T2 ausgetauscht.

    Einmal editiert, zuletzt von Funkruf ()

  • Über die genauen Umstände, wieso der Trainer der Heimmannschaft noch eine grüne Karte hatte, kann ich auch nur spekulieren. Meine Frage bezieht sich darauf, bei wem die Hauptschuld liegt. Beim Kampfgericht, das garnicht erst pfeifen darf oder beim Trainer, der unberechtigterweise das TTO beantragt hat?

  • Beim Kampfgericht, die hätten hier nicht pfeifen dürfen, wenn er keine TTO mehr verfügbar hat.


    Zum Buzzer: Dieser muss ja mit der Zeitmessanlage kompatibel sein. Und soweit ich weiß, wird sie ja auch dort eingesetzt, wo Technische Delegierte sind. DIe können das ja überwachen und bei Missbrauch des Buzzers eine Progression des schuldigen Offiziellen veranlassen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Funkruf ()

  • Nach etwas Recherche bin ich auf ein Urteil des Bundesgerichts gestoßen, welches einen vergleichen Fall untersucht hat. Die SR entschieden damals auf 2-Minute-Strafe (MV hatte schon gelb) und Ballbesitzwechsel. In erster Instanz wurde der Einspruch zurückgewiesen. In zweiter Instanz entschied das Bundesgericht dann allerdings, dass die Entscheidung der SR nicht regelkonform gewesen sei und ein Wiederholungsspiel anzusetzen ist.

    Zitat

    Es liegt auf der Hand, dass das bloße Nichteinziehen der TTO-Karte Nr. 3 durch das Kampfgericht – eine Regelwidrigkeit unterstellt – bei isolierter Betrachtung nicht spielentscheidend gewesen ist. Es führte für sich genommen zu keinerlei Auswirkung auf den weiteren Spielverlauf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des das Spiel unterbrechenden Pfiffes der Zeitnehmerin bei „Legen“ der TTO-Karte Nr. 3 durch den Offiziellen der Mannschaft des Revisionsführers. Insoweit ist schon fraglich, ob überhaupt ein Regelverstoß vorliegt, denn auch bei Unklarheit über die Berechtigung des 3. Team-Timeouts wäre das Kampfgericht verpflichtet gewesen, das Spiel per Pfiff zu unterbrechen. Das erhellt sich aus dem Kommentar zur Regel 2:9 der Internationalen Hallenhandball-Regeln (IHR), dem zu entnehmen ist, dass neben den Hauptgründen für eine Spielzeitunterbrechung durch das Kampfgericht eine solche immer dann geboten ist, wenn aus der Sicht des Kampfgerichts eine Entscheidung der Schiedsrichter erforderlich ist. Jedenfalls kommt der Spielunterbrechung durch die Zeitnehmerin in der Spielminute 59:35 keine spielentscheidende Bedeutung zu. [...]


    Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes kann von daher nur – noch – das Verhalten bzw. können nur noch die Entscheidungen der Schiedsrichter sein, die Mannschaft des Revisionsführers wegen des Legens der TTO-Karte Nr. 3 progressiv mit einer weiteren Zeitstrafe zu belegen und im Weiteren den Ballbesitz von der Mannschaft des Revisionsführers an diejenige des Beteiligten zu wechseln. Darin liegt ein spielentscheidender Regelverstoß. Allerdings hat das Bundesgericht keinen Zweifel daran, dass das unberechtigte „Legen“ einer TTO-Karte ein unsportliches Verhalten darstellen kann, welches gemäß der Regel 8:7 IHR progressiv zu ahnden ist. Im konkreten Fall war den Schiedsrichtern aber eine progressive Ahndung des unterstellt unsportlichen Verhaltens des Mannschaftsoffiziellen der Mannschaft des Revisionsführers nach den IHR nicht möglich. Unstreitig könnte es sich bei dem zu ahndenden Verhalten des Mannschaftsverantwortlichen nur um ein unsportliches Verhalten im Auswechselraum handeln.

    Quelle: BG 1-2019 zu finden unter https://www.dhb.de/de/verband/…g-und-ordnungen/#anchor-3

  • also ist ja letztlich so entschieden worden, wie funkruf es geschildert hat......


    ich werd allerdings so das gefühl nicht los, dass das ergebnis deiner eigenen recherche schon vor ca. 16 std. vorlag......

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