Wie das Festspielen und Freiwerden grundsätzlich funktioniert, weiß ich, das war hier auch nicht die Frage... 
Es geht speziell um das genannte Urteil (BG 5-2024), in dem das Bundesgericht aus meiner Sicht nun die Auslegung der DHB-Justiziarin widerlegt hat, sofern ich das eben richtig sehe:
2024-05-24_BG-Urteil-zum-§55-Festspielen
(News-Beitrag vom 24.05.2024 auf der Homepage des HV Westfalen)
Dort kannst du das Urteil als PDF öffnen/herunterladen, ansonsten wird eigentlich nur unkommentiert der Leitsatz des Urteils zitiert:
Zitat
"Zu einem weiteren Festspielen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SpO können keine Spiele in einer höheren Mannschaft führen, die bereits zu einer vorherigen Einschränkung des Spielrechts geführt haben, wenn die durch sie bedingte Rechtsfolge der Einschränkung des Spielrechts bereits wieder entfallen ist.“
Bei Einführung des neuen §55 SpO wurde ja von fast allen Seiten zunächst davon ausgegangen, dass man (vorausgesetzt man ist bereits festgespielt) nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist (damals noch Vier-Wochen-Frist) nach der letzten Teilnahme in der höheren Mannschaft wieder (komplett) frei wird, also der Zähler der zwei aufeinanderfolgenden Spiele hinsichtlich des Festspielens wieder genauso auf Null gesetzt wird wie nach der Nicht-Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft.
So wurde es im Prinzip auch in der damaligen Anwendungshilfe des DHB dargestellt, wenn ich mich richtig erinnere.
Diese Auffassung war dann eigentlich auch weitgehend akzeptiert, es waren sich fast alle einig, dass die Regelung letztlich nur auf diese Weise sinnvoll sei und vom Ordnungsgeber kaum anders gemeint und gewollt sein könne.
Dann kam jedoch irgendwann die DHB-Justiziarin mit einer anderen Auslegung um die Ecke und erklärte die bisherige Anwendungshilfe daraufhin für ungültig mit der Begründung, dass diese ursprüngliche Auffassung der Regelung nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraphen sei und einer sportgerichtlichen Prüfung am Ende nicht standhalten würde.
Vielmehr sei es demnach so, dass man sich trotz des vermeintlichen Freiwerdens nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach der letzten Teilnahme in der höheren Mannschaft schon direkt bei der nächsten Teilnahme in der höheren Mannschaft dort wieder festspielen würde, wenn es sich dabei halt um zwei aufeinanderfolgende Spiele handelt.
Der Zähler der zwei aufeinanderfolgenden Spiele hinsichtlich des Festspielens würde also quasi zunächst weiterhin auf Eins verbleiben und dann eben auf Zwei springen, obwohl man ja durch die Pause von sechs Wochen dazwischen eigentlich gerade erst wieder frei geworden war.
Das wurde in der Folge natürlich von einigen Leuten (u.a. hier durch den Zickenbändiger, siehe z.B. seinen von mir zitierten Beitrag) mit guten Argumenten wiederholt bemängelt (aus meiner Sicht auch zurecht), dass das ja so eigentlich nicht richtig sein könne.
Nun hat das Bundesgericht in dem vorliegenden Fall offenbar auch tatsächlich entgegen der strittigen Auslegung (wie sie bisher von der DHB-Justiziarin befürwortet wurde) entschieden.
Es wurden Spieler in zwei aufeinanderfolgenden Spielen (02.12. und 09.12.) oben eingesetzt, die somit dort festgespielt waren.
Im Anschluss an diese zwei Spiele hat dann oben sechs Wochen lang kein Spiel stattgefunden.
Im ersten Spiel oben nach dieser Pause von sechs Wochen (20.01.) werden die Spieler dort erneut eingesetzt.
Eine Woche später (27.01.) spielen sie in der unteren Mannschaft, die das Spiel gewinnt.
Der Gegner beruft sich auf die Linie der DHB-Justiziarin, wonach die Spieler ja nach dem Einsatz oben, der nach der Sechs-Wochen-Pause erfolgte (20.01.), tatsächlich weiterhin bzw. wieder festgespielt gewesen wären, weil es ja trotz Pause das zweite aufeinanderfolgende Spiel oben war (09.12. und 20.01.).
Das Bundesgericht aber sagt (wie auch offenbar alle Vorinstanzen), nein, sie waren zu dem Zeitpunkt (27.01.) nicht festgespielt, weil sie (nachdem sie zunächst ja tatsächlich festgespielt waren; 02.12. und 09.12.) durch die Sechs-Wochen-Pause zwischenzeitlich wieder freigeworden waren und dann als freie Spieler ja nur ein Spiel oben (20.01.) gemacht hatten (und somit nicht festgespielt sein konnten, weil dazu ja zwei aufeinanderfolgende Spiele oben nötig gewesen wären).
Hier noch ein paar weitere Zitate aus dem Urteil, die die Position des Bundesgerichts aus meiner Sicht gut deutlich machen:
Zitat
- in Bezug auf § 55 Abs. 1 SpO -
"Satz 1 der Norm enthält dem eindeutigen Wortlaut nach – von daher kommt eine Auslegung
schon vom Ansatz her insoweit nicht in Betracht – zwei unterschiedliche Regelungsbereiche.
Zum einen werden Tatbestandsvoraussetzungen normiert, die die Rechtsfolge der
Einschränkung des Spielrechts bedingen. Zum anderen werden
Tatbestandsvoraussetzungen – zwei gleichberechtigt nebeneinander stehende Alternativen -
normiert, bei deren Erfüllung die eingetretene Rechtsfolge der Einschränkung des
Spielrechts wieder entfällt. In diesem Sinne bauen die getroffenen Regelungen aufeinander
auf, denn eine Beseitigung der Einschränkung des Spielrechts setzt denklogisch voraus,
dass eine solche Einschränkung zuvor überhaupt bestand."
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Zitat
"Durch ihre Teilnahme am Spiel der Dritten Liga am 20. Januar 2024 trat keine erneute
Einschränkung des Spielrechts ein. Die dazu erforderliche – erneute - Anknüpfung an die
Teilnahme am Spiel der Dritten Liga vom 9. Dezember 2023 kommt nicht in Betracht. Dabei
steht außer Frage, dass die Dauer des Zeitraumes zwischen den zwei Spielen in der
höheren Mannschaft, die die Einschränkung des Spielrechts auslösen können, unerheblich
ist. Bei den zwei Spielen muss es sich lediglich um aufeinanderfolgende handeln. Das war
hier nach dem unbestrittenen Vortrag aller Verfahrensbeteiligten bezgl. der Spiele vom 9.
Dezember 2023 und vom 20. Januar 2024 der Fall. Hinsichtlich des Eintritts der erneuten
Einschränkung des Spielrechts war das Spiel vom 9. Dezember 2023 aber „verbraucht“. Dies
erhellt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Satz
1 SpO. Aus Gründen der Chancengleichheit sollen Spieler bzw. Spielerinnen grundsätzlich in
einer Mannschaft ihres Vereins eingesetzt werden und nicht frei zwischen den Mannschaften
hin und her wechseln können. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Spielen in der höheren
Mannschaft eingesetzt worden ist, „gehört“ fortan zu dieser Mannschaft. Setzt er zwei
aufeinanderfolgende Spiele in der höheren Mannschaft aus oder lässt er/sie die Wartefrist
verstreichen, „gehört“ er/sie wieder zu der unteren Mannschaft. Der Sachverhalt des
Festspielens ist mit dem „Freiwerden“ vollständig abgeschlossen; [...]"
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Ich hoffe, ich habe soweit alles korrekt und halbwegs verständlich geschildert.(?)
Danke und Grüße! 