Jugendspielrechte ab Saison 25/26

  • Wenn wir im Jugendbereich Spieler nach unten verleihen könnten, könnten wir auch das Festspielen abschaffen. Schützt den Wettbewerb, geht meines Erachtens in Ordnung. Bei zwei Mannschaften in einer Alterklasse mit mindestens einer Liga dazwischen kann ein Spieler der Zwoten nach oben verliehen werden, solange er nicht in der Ersten spielt. Gab es vorher nicht.


    Auch die Quali mit eigenen Spielern zu bestreiten, finde ich nicht verkehrt.


    Lieber DHB (und ich bin sicher, hier liest wer mit):


    Zitat

    (9) Die Spielrechte erlöschen automatisch zum Ende des Spieljahres.


    ZeeBee wäre nicht ZeeBee, wenn es nichts zu meckern gäbe. Ich mache mal ein kleines Beispiel:


    Spielerin A wird zu Beginn der Saison in der mE, in der wE und in der D-Jugend eingesetzt. Alle drei Spielrechte sind verbraucht. Die Familie zieht im Winter innerhalb Deutschlands um, weit weg vom Heimatverein. Oder wir lassen den Umzug weg, die junge Dame wechselt mitten in der Saison den Verein.


    Wäre es nicht schön, wenn sie - mit oder ohne Wartefrist - dann wieder Handball spielen dürfte, ohne auf das Ende des Spieljahres zu warten?


    Bitte einmal nachbessern!

    Die mächtigste kriminelle Vereinigung der Welt, der mediterrane Kinderschänderring, sucht einen neuen Vereinsvorsitzenden. Den mit dem luschtigen Hut. Kim Jong-un ist zu jung. Idi Amin ist tot. Gianni Infantino hat wahrscheinlich selbst für den Posten zu viel kriminelle Energie. Lebt Dr. Fu Man Chu noch? Al Capone? Was ist mit dem orangenen Mann im weißen Haus?

  • Wenn ich das richtig verstehe, liest du § 19 Absatz 9 (bzw. § 15 Absatz 7 im Erwachsenenbereich) so, dass die Spielrechte ausschließlich zum Ende des Spieljahres erlöschen würden?

    Ich denke aber, hier wird nur festgelegt, dass die Spielrechte spätestens zum Ende des Spieljahres automatisch erlöschen.

    Und das, worauf du vermutlich hinauswolltest, ist dann bereits durch den Absatz 8 des § 23 (Vereinswechsel, Spielausweisverfahren) geregelt, oder?

    Zitat

    (8) Mit der Erteilung der neuen Spielberechtigung erlöschen die bisherigen Spielrechte nach § 15 bzw. §19.

    Bei Vereinswechsel erlöschen also die bisherigen Spielrechte, sobald die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt wurde.
    Und meinem Verständnis nach kann man dann wohl auf Grundlage der neuen Spielberechtigung auch wieder ein (nun auf diese bezogenes) neues Spielrechtekontingent aufbrauchen.

    Und im übrigen bin ich der Meinung, daß 0,999... = 1 ist!

  • Zitat

    Und das, worauf du vermutlich hinauswolltest, ist dann bereits durch den Absatz 8 des § 23 (Vereinswechsel, Spielausweisverfahren) geregelt, oder?

    Wenn alle wichtigen Informationen dort stünden, wo man sie sucht, wäre es ja zu einfach. Danke!


    Zitat


    Zählt eigentlich beispielsweise die C1 und die C2 eines Vereins als zwei Mannschaften oder als eine?

    Die Spielrechte werden auf die Mannschaften, nicht die Altersklassen verteilt. Erstspielrecht C II, Zweitspielrecht C I und ggf. Drittspielrecht B I oder II oder C I höherklassig anderer Verein oder B höherklassig anderer Verein. Einsätze in maximal drei Mannschaften.

    Die mächtigste kriminelle Vereinigung der Welt, der mediterrane Kinderschänderring, sucht einen neuen Vereinsvorsitzenden. Den mit dem luschtigen Hut. Kim Jong-un ist zu jung. Idi Amin ist tot. Gianni Infantino hat wahrscheinlich selbst für den Posten zu viel kriminelle Energie. Lebt Dr. Fu Man Chu noch? Al Capone? Was ist mit dem orangenen Mann im weißen Haus?

  • Spannende Rechtsfrage, die vielleicht in der SpO durch Schärfen der Formulierung geklärt werden könnte:


    Im Erstverein werden die Spielrechte durch den bloßen Einsatz festgelegt. Eine Jugendliche spielt in drei verschiedenen Mannschaften >> alle drei Spielrechte sind bis zum Saisonende/zum Vereinswechsel aufgebraucht.


    Im Zweitverein werden sie durch Antrag und Bewilligung durch den Verband vergeben. Machen wir es einfach, Erstspielrecht im Heimverein, Zweitspielrecht im Zweitverein. Drittspielrecht nicht vergeben.


    Jetzt habe ich folgende Konstellation:


    Großer Verein lockt C-Jugendliche für die C-Jugend. B-Jugend Bundesliga soll sie im neuen Verein (voraussichtlich) nicht spielen. Heimverein würde sie gerne in der B einsetzen (mit Zweitspielrecht). Wäre diese Saison nicht gegangen, kommende Saison schaut man auf das Erstspielrecht... Zweitspielrecht B-Jugend Regionalliga beißt sich nicht mit Erstspielrecht C-Jugend Regionalliga.


    Angenommen Spielerin wechselt. Hat Einsätze in beiden Vereinen in beiden Altersklassen. Hypothetische Verletzungsmisere im neuen Verein, die Bundesliga wB braucht Verstärkung. Der Fall des später nachträglich bestimmten Drittspielrecht ist in der SpO nicht konkretisiert.


    Möglichkeit A: Das bereits vom Verband erteilte Zweitspielreicht für Regionalliga "blockiert" ein Drittspielrecht in der Bundesliga des Erstvereins. Sie ist dort nicht spielberechtigt.


    So wäre es früher in Niedersachsen gewesen. Immer die talentfeindlichste Auslegung. "Kind spielt dieses Saison jedenfalls nicht mehr Bundesliga!"


    Möglichkeit B: Das bereits erteilte Zweitspielrecht für die Regionalliga wB wird vernichtet, sobald das Drittspielrecht in der Bundesliga des neuen Vereins ausgeübt/festgelegt wird.


    Der Zweitverein müsste höllisch aufpassen. So ein Anruf vom Bundesligatrainer kommt bei Personalnot schnell und welche Vierzehnjährige kann da "Nein" sagen und überblickt die Konsequenzen?


    Auf den ersten Blick spricht Vieles für Variante B. Warum soll das Talent nicht den Einsatz in der Bundesliga bekommen? Nun ja... Bestandsschutz des Zweitspielrechts für den Zweitverein. Denn ausdrücklich geregelt sind in der SpO nur zwei Erlöschensgründe:


    § 19 Abs. IX: Ende des Spieljahres

    § 23 Abs. VIII: Vereinswechsel


    Nicht geregelt ist ein Erlöschen durch ein widerstreitendes Drittspielrecht im Erstverein. Und der Zweitverein hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Spielrecht bestehen bleibt, dass er sich darauf verlassen kann. Der Erstverein hat schließlich auch eingewilligt, dass der Zweitverein ein Spielrecht erhält, obwohl es die Möglichkeit gäbe, das Talent im eigenen Verein noch höherklassig einzusetzen.


    Nach der Auslegung dem Wortlaut § 19 SpO nach, verdient weder Möglichkeit A noch B klar den Vorzug. Gehe ich zur systematischen Auslegung über (was kann ich aus anderen Normen ergänzend heranziehen), muss ich Möglichkeit B den Vorzug geben. Der Erstverein ist daran gehindert, die Spielerin höherklassig zum Zweitverein in der B einzusetzen. Es gibt schließlich nur zwei ausdrückliche Erlöschensgründe.


    Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob der Gesetzgeber DHB das so regeln wollte. Ein weiteres Argument wäre allerdings, dass sich der Erstverein etwas dabei überlegt hat, das Talent NICHT im Bundesligakader einzuplanen. Die "Sperre" für das faktische Drittspielrecht würde das Talent davor schützen, für einen einzigen Einsatz als Notnagel in der Bundesliga den doppelten Spielbetrieb C und B aufzugeben. Hätte also auch was, wenn die Spielerin in diesem Falle für die wB BuLi nicht spielberechtigt wäre.


    In jedem Falle würde ich mir eine Konkretisierung in § 19 SpO wünschen. Irgendwann haben wir den Fall.

    Die mächtigste kriminelle Vereinigung der Welt, der mediterrane Kinderschänderring, sucht einen neuen Vereinsvorsitzenden. Den mit dem luschtigen Hut. Kim Jong-un ist zu jung. Idi Amin ist tot. Gianni Infantino hat wahrscheinlich selbst für den Posten zu viel kriminelle Energie. Lebt Dr. Fu Man Chu noch? Al Capone? Was ist mit dem orangenen Mann im weißen Haus?

    Einmal editiert, zuletzt von Zickenbändiger ()

  • Wenn ich die geschilderte Konstellation und die neue SpO richtig verstehe, dann müsste das Drittspielrecht in diesem Fall doch eigentlich problemlos möglich sein, oder?

    Denn an das Zweit- und Drittspielrecht im Erstverein (§ 19 Absatz 3 Buchstabe a) werden doch gar keine besonderen Bedingungen gestellt, wenn ich es richtig sehe.

    Die Bedingungen wie z.B. "höhere Spielklasse, bezogen auf bestehende Spielrechte" gelten doch meiner Ansicht nach nur bei Wahrnehmung des Zweit- und Drittspielrechts im Zweitverein (§ 19 Absatz 3 Buchstaben b-e).


    Ich bin mir eher unsicher, ob das Zweitspielrecht im Zweitverein in der geschilderten Konstellation überhaupt möglich ist, da es sich ja nicht um eine höhere Spielklasse (bezogen auf das bereits bestehende Erstspielrecht) handelt.

    Es ist ja beides Regionalliga, also im Prinzip die gleiche Spielkasse (sofern es in den Altersklassen keine unterschiedlichen Abstufungen gibt).
    Oder wird da bei der Betrachtung der Spielklasse der bereits bestehenden Spielrechte dann tatsächlich nach Altersklasse getrennt?

    Und im übrigen bin ich der Meinung, daß 0,999... = 1 ist!

  • Interessant finde ich auch die Einfügung "innerhalb der Spielrechte nach § 15", die in § 55 Absatz 3 (Ausnahme vom Festspielen in Erwachsenenmannschaften für "U21"-Spieler:innen) gemacht wurde.


    Die Ausnahme gilt also offenbar nur noch innerhalb der Spielrechte nach § 15 (also Erwachsenenspielrechte nach § 15), d.h. entsprechend wohl scheinbar nicht innerhalb der Spielrechte nach § 19 (also Spielrechte von Jugendspieler:innen für den Erwachsenenbereich nach § 19).


    Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?

    Und im übrigen bin ich der Meinung, daß 0,999... = 1 ist!

  • Ich habe Fragen zu den neuen Spielrechten. Vielleicht kann das Forum etwas behilflich sein. Es geht um eine Spielerin des Jahrganges 2009. Sie wurde in der Saison 2024/2025 im Verein X in der wB in der Oberliga eingesetzt. In der Saison 2025/2026 erfolgen für Verein X weiterhin Einsätze für die wB in der Oberliga. Verein X meldet auch eine wA für die Oberliga. In dieser Mannschaft sind keine Einsätze geplant. Es soll für die Spielerin nun noch ein Zweit- oder sogar Drittspielrecht bei Verein Y beantragt werden. Verein Y meldet für die Saison 2025/2026 keine wB. Sowohl aber eine Mannschaft wA, die für die Relegation zur Oberliga gemeldet hat und eine weitere wA die auf Regionsebene spielen wird. Einsätze könnten in diesen beiden Mannschaften erfolgen. Ist diese Konstellation möglich, was ist bezüglich Wechselsperren zu berücksichtigen, ist eine Teilnahme an den Relegationsspielen möglich, welcher Verein sollte am praktischsten Erstverein werden und welcher Verein muss welches Formular ausfüllen? Ich würde mich über eine Einschätzung freuen.

  • Kurzer Erlebnisbericht von mir zum letzten Qualiwochenende, was mich, selbst wenn es rechtens war, immer noch irritiert zurücklässt:


    Es ging um die Qualifikation für die JBL/RL in der mB-Jugend. In der Gruppe meines Vereins befanden sich vom Gastgeberverein Mannschaft I und II in der Gruppe. Wie immer in solchen Fällen spielten diese Mannschaften das erste Spiel gegeneinander um möglichen Schmuh hintenraus zu unterbinden. Nichtdestotrotz fand dieses "Freundschaftsspiel" mit lediglich 7 Spielern auf beiden Seiten statt und die restlichen Jungs durften auf der Tribüne Platz nehmen. Soweit so gut, das warum erklärte sich erst später.


    Im übernächsten Turnierspiel, in welchem dann die zweite Mannschaft zuerst spielen musste, rieb ich mir bereits die Augen, denn dort lief ein Spieler auf, den ich aus vergangenen Spielen als wirklich guten Spieler in Erinnerung hatte und wunderte mich, warum der nur noch in der zweiten Mannschaft auftaucht, aber ok kann ja seine Gründe haben. Und Achtung....


    ... das nächste Spiel spielte dann die erste Mannschaft dieses Vereins und zack, da spielte er doch tatsächlich wieder. Die Begründung ist gewesen, dass er ja zu diesem Zeitpunkt in keiner Mannschaft zwei aufeinanderfolgende Spiele gemacht hat und sich somit nicht festgespielt hat. Ok, dass nehme ich für die Saison, wo es eine höhere und eine niedrigere Mannschaft gibt, aber dass das auch in einer Qualifikation geht, in der beide Mannschaften in der gleichen Gruppe sind, dass kann ich iwie nicht verstehen/glauben/nachvollziehen 🙄🤷‍♂️.

    Das Erste, was ein Kind lernt, ist gegen den Ball zu treten! Wenn es intelligent ist, nimmt es ihn später in die Hand !!!


    Die Wissenschaftler haben herausgefunden..... und sind auch wieder reingekommen :)


    Politiker sind wie Windeln, man sollte sie oft wechseln, und aus den gleichen Gründen! (Mark Twain)

  • an anderer Stelle ist diese Frage ja auch kürzlich diskutiert worden (ich meine, es war OT in 3. Liga Damen 24/25). In Westfalen (?) gibt es wohl Regelungen, die das ausschließen sollen, in anderen Verbänden ist es möglich. Will man es ausschließen, dann wird es für alle recht komliziert, arbeitsaufwendig und mitunter schwer nachprüfbar. Regelt man es nicht, wird es im Einzelfall durch findige Tüftler moralisch fragwürdig ausgenutzt. Aber das ist doch das Grundproblem in allen Bereichen unserer Gesellschaft: alle schreien nach Bürokratieabbau, das führt dann aber zu Regelungslücken, die man dann auch ertragen muss.

  • Die Begründung ist gewesen, dass er ja zu diesem Zeitpunkt in keiner Mannschaft zwei aufeinanderfolgende Spiele gemacht hat und sich somit nicht festgespielt hat. Ok, dass nehme ich für die Saison, wo es eine höhere und eine niedrigere Mannschaft gibt, aber dass das auch in einer Qualifikation geht, in der beide Mannschaften in der gleichen Gruppe sind, dass kann ich iwie nicht verstehen/glauben/nachvollziehen 🙄🤷‍♂️.

    Doch. Ist bei den ambitionierten Vereinen, die zwei Mannschaften haben, auch gängige Praxis würde ich sagen.

    Die Kraft in uns.

  • Eine Lösung könnte auch sein, ohne wie in Westfalen komplizierte Regelungen für die Einteilung der Spieler zu treffen, durch räumliche Trennung, also die Einteilung der zwei Mannschaften in verschiedene Quali Gruppen, einen Wechsel zwischen den Mannschaften an einem Spieltag zu verhindern .

  • Im Verband Rheinhessen Pfalz wurden für 2te Mannschaften in der Quali zur Regionalliga Südwest verschiedene Regeln festgelegt, damit eine 2te Mannschaft sich nicht nur durch Spieler, die regulär eher der 1sten Mannschaft zuzuordnen sind, qualifiziert.


    Spieler die in der vorherigen Saison in einer höheren Spielklasse derselben Altersklasse, als die, für die sich die 2. Mannschaft bewirbt, mindestens 5-mal teilgenommen haben oder die dem DHB – oder RLP/HVS-Kader angehören, dürfen nicht in der zweiten Mannschaft eingesetzt werden.


    Spieler die einem DHB- oder einem LV-Kader angehören, dürfen nicht in der 2. Mannschaft eingesetzt werden.


    Soweit ich weiß sind Spieler auch nur für eine Mannschaft teilnahmeberechtigt.

  • Aber in diesem Fall konnte ja keine "höhere" Mannschaft definiert werden, da sich ja beide Mannschaften in der gleichen Qualigruppe befanden und lediglich eine "I und II" als Zusatz hatten. Und am Ende ist es ja wie früher bei den Rasenturnieren, welche Mannschaft jetzt die stärkere ist, weiß man erst, wenn man sie bespielt hat.


    Insofern können die Spieler in der letzten Saison ja nicht höher gespielt haben, da es sich ja um die Quali für die höchste Liga handelt 🤣.


    Den letzten Absatz würde ich für diesen Fall unterschreiben, bei unterschiedlichen Niveauansätzen wie 1. Mannschaft JBL und 2. Mannschaft BOL würde ich auch das mit dem festspielen mitgehen, aber bei zwei Mannschaften in der gleichen Quali und Gruppe, das finde ich einfach schräg.


    Wenn Vereine unbedingt zwei Mannschaften in die Quali schicken wollen, dann finde ich den Ansatz von nicnamejue absolut passend. Dann müssten halt auch noch beide Turniere am gleichen Tag sein 😉.

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  • Ich habe es nicht erwähnt, aber bei dem von mir genannten Beispiel müssen auch Überprüfbare Kaderlisten eingereicht werden.


    Jetzt mal für mein Verständnis. Da wollt ein Verein 2 Mannschaften in der JBL spielen lassen? Haben die tatsächlich so viele Spieler auf dem Niveau?


    Ich kenne es so, dass ein Verein JBL für seine erste möchte und RL für seine 2te. Da die wirkliche 2te mit der RL Quali Probleme hätte, wird sie durch Spieler verstärkt die eigentlich eher der 1sten zuzurechnen sind. Ob das für die dann folgende Saison dann so sinnvoll ist sei mal dahin gestellt. Diesem Vorgehen wollt

    e man mit den von mir genannten Regeln einen Riegel vorschieben.

  • In Hessen wurde die erste Runde der JBL/RL-Quali zusammen durchgeführt. Es haben sich also Mannschaften über diese Quali für die JBL-Quali qualifiziert und die weiteren Mannschaften erstellen eine Rangliste für die RL. Für den Fall, dass aus der JBL-Quali Mannschaften zurückkommen, rutschen die anderen entsprechend nach hinten.


    Insofern war es sicherlich die Idee, eine Mannschaft in die JBL-Quali zu bringen und die andere in die RL, was zum Glück nicht geklappt hat, da die 1te Mannschaft es nicht in die Buli-Runde geschafft hat.


    Aber genau aus diesem Grund finde ich es sinnvoll, wenn man die beiden Mannschaften nicht in eine Gruppe setzt, denn so erkennt man die tatsächliche Spielstärke der beiden Mannschaften. Ansonsten ist es wieder so, dass sich die 2te Mannschaft mit Spielern der 1ten Mannschaft qualifiziert und im Nachgang die Spieler aus den umliegenden Vereinen abgegraben werden, da man ja die Quali geschafft hat.

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  • Die Lösung sind nicht Kaderlisten oder unterschiedliche Gruppen, die zeitgleich an verschiedenen Orten spielen. Wenn zwei Mannschaften aus einem Verein in derselben Relegation zugelassen sind, wird es Versuche geben, das für sich auszunutzen. Profis verweisen in den Durchführungsbestimmungen auf § 45 VIII SpO DHB und führen die Pokalfestspielregeln ein. Jeder spielberechtigte Spieler darf in Mannschaft I oder II spielen... aber ausschließlich in Mannschaft I oder II. Problem gelöst. Aber wie gesagt... Profis. Müsste man ja die Spielordnung des DHB kennen.

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  • In Hessen wurde die erste Runde der JBL/RL-Quali zusammen durchgeführt. Es haben sich also Mannschaften über diese Quali für die JBL-Quali qualifiziert und die weiteren Mannschaften erstellen eine Rangliste für die RL. Für den Fall, dass aus der JBL-Quali Mannschaften zurückkommen, rutschen die anderen entsprechend nach hinten.

    In BaWü wird es auch zusammen ausgespielt, aber Interesse an JBL muss gesondert gemeldet sein.

    Es kommt durchaus vor, dass man die Qualigruppe gewinnt, aber nicht für die nächste Runde JBL Quali gemeldet hat und dann da raus ist.

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