Direkter Freiwurf nicht ausgeführt

  • Also wenn der FW vom Schiedsrichter noch gegeben aber regelwidrig nicht mehr ausgeführt lassen wurde, hängt meiner Meinung nach alles am Spielstand.
    Bei Unentschieden bzw. einem Tor Rückstand der ausführenden Mannschaft dürfte dem Einspruch wohl statt gegeben werden. Die große Unbekannte ist natürlich noch was die SRs äußern weshalb sie den FW nicht mehr ausführen liessen.
    Ich habe schon erlebt dass SRs bei einem Einspruch wegen eines offensichtlich (vor Spielbeginn und nochmal in der Pause reklamierten) nicht alterskonformen Spielballes in Ihrer Stellungnahme angegeben haben dass sie den Ball in der Halbzeitpause nachgemessen und nachgewogen haben und dieser in Ordnung war. Informelle Aussage des Sportgerichtsvorsitzenden, das glaube nicht einmal ich denen, aber mit dieser Stellungnahme muss ich den Einspruch ablehnen.

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  • Nein, nein, das ist alles unstrittig. Die Mannschaft in Ballbesitz war ein Tor zurück. Der Schiedsrichter war einfach der Meinung, er müsse nicht neu anpfeifen. Wenn es sich um eine Tatsachenentscheidung gehandelt hätte oder der Spielstand anders gewesen wäre, hätte es auch keinen Einspruch gegeben. Es geht mir in der Tat nur um die drei gestellten Fragen und damit um die Aussichten des Antrags auf Neuansetzung.
    Basierend auf welcher Grundlage kann jemand in diesem Fall entscheiden,
    ob die Wahrscheinlichkeit, dass der Freiwurf reingegangen wäre, hoch
    oder niedrig ist? Wie hoch ist eine hohe Wahrscheinlichkeit? Wenn der
    Grad der Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden kann, wird der
    Einspruch dann abgelehnt oder angenommen?

  • Vor einem (Sport-) Gericht weiß man es ja nie genau. Aber wenn das alles unstrittig ist würde ich sagen sind die Chancen recht gut.



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  • Vor den Sportgerichten herrscht in aller Regel die blanke Willkür. Der Vorsitzende des Sportgerichts (Fliesenleger) schaut in die Rechtsordnung und stolpert über "spielentscheidender Regelverstoß". Hmmmm.... ein Werfer, 9m vorm Tor, sechs Mann in der Mauer... der Ball geht doch eh nicht rein... nicht spielentscheidend. Kurzer Anruf bei Beisitzer 1 (Sachbearbeiter im JobCenter) und bei Beisitzer 2 (Straßenbahnfahrer) und alle drei sind sich einig: nicht spielentscheidend!


    Da es keine Kommentierung zur Rechtsordnung gibt, rätseln die Hobbyrichter also über die Bedeutung "spielentscheidend" und müssen sich ganz ohne Hilfe mit der Frage auseinandersetzend, wie wahrscheinlich wäre ein Tor und welcher Wahrscheinlichkeitsgrad muss erreicht sein, dass der Regelverstoß tatsächlich spielentscheidend war. Und aus dem Bauch heraus geht der Ball eben nicht rein...


    Habe ich dagegen ein kompetent besetztes Sportgericht muss ich vortragen:


    - die sechs Abwehrspieler sind nur so groß: Spieler 1, Spieler 2, usw.
    - auf Angreiferseite waren zum Zeitpunkt folgende Spieler auf dem Feld und hätten werfer dürfen: Spieler 1, Spieler 2, usw.
    - der Spezialist, der geworfen hätte, ist Spieler 3
    - Spieler 3 hat jahrelang hochklassig in Liga X gespielt
    - Spieler 3 hat in den letzten drei Jahren 5 von 6 direkten Freiwürfen verwandelt, weil er... (2,06 m groß ist / eine Seitfallwurf beherrscht)
    - der direkte Freiwurf hätte von einer zentralen Position ausgeführt werden müssen, was dem Werfer entgegen kam
    - Trainer X der gegnerischen Manschaft hat die Angewohnheit, die großen Spieler in die Mitte zu stellen, statt auf die Wurfhand, was Spieler 3 entgegenkommt


    Wenn ich DAS vortrage, wird der Einspruch farbenfroh... und mit einem Einzeiler abgewiesen, weil der Regelverstoß nicht spielentscheidend war.

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  • Vor den Sportgerichten herrscht in aller Regel die blanke Willkür. Der Vorsitzende des Sportgerichts (Fliesenleger) schaut in die Rechtsordnung und stolpert über "spielentscheidender Regelverstoß". Hmmmm.... ein Werfer, 9m vorm Tor, sechs Mann in der Mauer... der Ball geht doch eh nicht rein... nicht spielentscheidend. Kurzer Anruf bei Beisitzer 1 (Sachbearbeiter im JobCenter) und bei Beisitzer 2 (Straßenbahnfahrer) und alle drei sind sich einig: nicht spielentscheidend!


    Sehe ich genauso, nur Anwälte haben Ahnung und dürfen deswegen als Sportrichter fungieren. :irony:


    Ganz schön überheblich für meinen Geschmack, würde mich mal interessieren, wie diese Argumentation vor einem mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Schöffengericht ankommt. Das sind nämlich auch Fliesenleger, Sachbearbeiter im Jobcenter und Straßenbahnfahrer und die entscheiden über ganz andere Dinge.

    Wenn de nix hast, mussde dafür sorgen, dassde was hast (Robert Geiss)


    Sie ist es. Ich würde für sie sterben. Aber sie will, dass ich auch noch abwasche. (Hellboy)

  • Ganz schön überheblich für meinen Geschmack, würde mich mal interessieren, wie diese Argumentation vor einem mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Schöffengericht ankommt. Das sind nämlich auch Fliesenleger, Sachbearbeiter im Jobcenter und Straßenbahnfahrer und die entscheiden über ganz andere Dinge.

    Wieso soll das überheblich sein? Zickenbändiger sagt doch nirgends, dass nur Anwälte in Frage kämen. Nur wenn es um die Auslegung von Gesetzen bzw Regeln geht, die zumeist von Personen mit juristischer Ausbildung verfasst worden sind und zudem häufig in einer Sprache, die für Normalsterbliche nur schwer nachzuvollziehen ist, dann benötigt man Personen, die diese Gesetze bzw Regeln entsprechend interpretieren können.
    Und bei einem mit Schöffen besetzten Gericht gibt es eben (mindestens) einen Berufsrichter, der die Schöffen unterstützt beim Verständnis der Gesetzestexte.

    “A life is like a garden. Perfect moments can be had, but not preserved, except in memory. LLAP.” - Leonard Nimoy (1931-2015)

  • Wieso soll das überheblich sein? Zickenbändiger sagt doch nirgends, dass nur Anwälte in Frage kämen. Nur wenn es um die Auslegung von Gesetzen bzw Regeln geht, die zumeist von Personen mit juristischer Ausbildung verfasst worden sind und zudem häufig in einer Sprache, die für Normalsterbliche nur schwer nachzuvollziehen ist, dann benötigt man Personen, die diese Gesetze bzw Regeln entsprechend interpretieren können.
    Und bei einem mit Schöffen besetzten Gericht gibt es eben (mindestens) einen Berufsrichter, der die Schöffen unterstützt beim Verständnis der Gesetzestexte.


    Er spricht Menschen ohne Rechtsausbildung die Fähigkeit ab, als Sportrichter richtige Entscheidungen treffen zu können und bezeichnet dies als Willkür. Und das soll nicht überheblich sein ? Das hieße dann im Umkehrschluss, jeder, der keine Ausbildung zum SR durchlaufen hat und Lehrgänge besucht, kann keine richtige Einschätzung zu einer Entscheidung der SR abgeben. Da geht es nämlich auch um Regeln.


    Bei Zickenbändiger geht es einzig und allein darum, dass er nicht bereit ist Entscheidungen zu akzeptieren, die ihm nicht gefallen. Daher sind diese falsch. Das der Eindruck, den sein Beitrag erweckt.

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  • Zitat

    Er spricht Menschen ohne Rechtsausbildung die Fähigkeit ab, als Sportrichter richtige Entscheidungen treffen zu können und bezeichnet dies als Willkür.


    Wenn Du mir Dein Auto zur Reparatur gibst, wird das Pfusch. Wenn Du mir Deine Schwester zur Blinddarmoperation gibst, wird das auch nichts. Und eine Bilanz solltest Du mich auch nicht erstellen lassen. Dazu fehlt mir die Ausbildung.


    Hier geht es um die Tatbestandsmerkmale "Regelverstoß" und "spielentscheidend". Ersteres ist relativ einfach zu klären. Sehen die Handballregeln die Ausführung des Freiwurfs nach dem Pausen- oder Schlusspfiff vor und der Schieri verweigert die Ausführung, habe ich einen Regelverstoß.


    "Spielentscheidend" ist schon wesentlich schwieriger. Sowohl sportbewanderter Laie als auch Jurist kommen schnell zum Ergebnis, dass mindestens ein Punkt durch den Regelstoß verloren sein muss. Danach trennt sich die Vorgehensweise beider ehrenamtlicher Richter. Der Jurist legt das Tatbetandsmerkmal aus, sucht oder bastelt eine Definition für "spielentscheidend" und subsummiert dann den Sachverhalt unter dem Tatbestandsmerkmal. Er muss bei der Definition vor allem einen Wahrscheinlichkeitsgrad für den entgangene Punktgewinn finden und letztlich schauen, ob der nicht gegeben Freiwurf diesen Wahrscheinlichkeitsgrad erfüllt. In aller Regel wird der Einspruch allerdings zu dünn begründet sein, um von "spielentscheidend" auszugehen.


    Der Laie nimmt das Wort "spielentscheidend" und versucht damit etwas anzufangen. Er kennt keine grammatische Auslegung, keine systematische Auslegung, keine historische Auslegung und keine teleologische Auslegung und wird sich an den Wortlaut klammern. Dann wandert der Blick zwischen Sachverhalt der Einspruchsbegründung und der Rechtsordnung so lange hin und her, bis der Bauch eine Entscheidung getroffen hat... Willkür. Das ist leider - nicht nur - meine Erfahrung. Ich habe auf der Hauptversammlung meines Landesverbands mal vorgeschlagen, die Sportgerichtsvorsitzenden mit einem Volljuristen zu besetzen. Großes Entsetzen, nicht mal die damals noch bestehenden Regionalverbände hätten solche Selbsteinschränkungen. Angesichts der Gelder, die die Vereine für Rechtsmittel zahlen müssen, ist die Dienstleistung als Gegenleistung armselig.

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  • Nun die einen nenenn es Willkür, die anderen nennen es gesunden Menschenverstand...ich habe jedenfalls die Erfahrung gemacht, dass Nichtjuristen einen praxisnahen Lebenssachverhalt oft besser beurteilen können als ein Berufsrichter, der sich in dogmatischen Begründungsversuchen "verirrt"......


    letztlich hielte ich hier eine Lösung für sachgerecht die den arbeitsgerichtlichen Verfahren nachempfunden ist, also ein Volljurist als Vorsitzenden und 2 Laien als Beisitzer...

  • Zickenbändiger


    Heisst das, Du akzeptierst die Entscheidung des Sportgerichts, wenn es mit Volljuristen besetzt ist und genauso entscheidet wie das mit juristischen Laien besetzte Gericht ?

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    Sie ist es. Ich würde für sie sterben. Aber sie will, dass ich auch noch abwasche. (Hellboy)

  • Alle Achtung solch eine Hochachtung vor Juristen zu haben. Wer mal mit bayr. Staatsjuristen zu tun hatte wird sich in einem Sportgericht wahrscheinlich Fliesenleger, Bäcker, ... wünschen



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  • Wenn ich überlege, dass der Spruchauschuss-Vorsitzende einer Erstinstanz schon mal als Beisitzer in der Zweitinstanz den Einspruch gegen "seinen" Bescheid verhandeln darf und sich nicht mal für befangen erklärt, dann scheint mir die Einschätzung des Zickenbändigers ziemlich nah an der Realität.

  • Zitat

    Inwieweit [ein] Regelverstoß spielentscheidend ist, ergibt sich aus der gängigen Rechtsprechung des DHB-Bundesgerichtes: Demnach muss dem Regelverstoß von SR oder S/Z immer dann eine spielentscheidende Bedeutung beigemessen werden, sollte das Spiel unentschieden oder mit nur einem Tor Differenz beendet werden. Dies ist hier der Fall und deshalb war dem Einspruch stattzugeben.

    Quelle: HHV


    Es liegt hier kein Regelverstoß seitens der Schiedsrichter und/oder des Kampfgerichts vor. Die Ausführung eines Freiwurfs nach dem Schlusssignal kann nicht durch die Schiedsrichter erzwungen werden (ebensowenig wie im laufenden Spiel). Gleichwohl gilt 2:4 IHR:

    Zitat

    [...]In beiden Fällen beenden die Schiedsrichter das Spiel erst, wenn der Freiwurf oder 7-m-Wurf ausgeführt oder wiederholt wurde und das Ergebnis dieses Wurfes feststeht.


    Jedoch ist m. E. nach aus der bewussten Verweigerung der Ausführung der Wille erkennbar, dass durch den Freiwurf kein Tor erzielt werden soll und somit das Ergebnis des Wurfes feststeht (vgl. das häufig übliche Niederlegen des Handballs). Somit ist das Ergebnis des Wurfes (kein Tor) feststellbar und die Schiedsrichter konnten das Spiel regelkonform beenden. Der Spielstand ist für die weitere Betrachtung dadurch unerheblich, da es einen Regelverstoß gegeben haben muss und die Tordifferenz zwischen den Mannschaften 0 bzw. |1| betragen haben muss.


    Mich würde das Ergebnis des Verfahrens durchaus interessieren... Aber Gerichte sind ja bekanntermaßen unberechenbar und manche Entscheidungen durchaus kaum für den Praktiker zu verstehen (vgl. DHB BSpG 2.K 02-2014 - Einspruch der Rhein-Neckar-Löwen gegen die Disqualifikation mit Bericht gegen Gedeon Guardiola).


    Edith (wer alle Beiträge lesen kann...):
    Die Sache sieht natürlich anders aus, wenn die Schiedsrichter zwar auf Freiwurf entscheiden, diesen aber nicht mehr ausführen lassen - 2:4 IHR ist eine Muss-Vorschrift... In diesem Falle liegt ein Regelverstoß vor.

    Wenn man schon 2 Hinausstellungen hatte und dann so rangeht, kann man nur wichtige Termine haben. (frei nach Johannes B. Kerner)


    Der Schiedsrichter gilt in seiner Wahrnehmungsfähigkeit als unfehlbar... (DHB-Bundesgericht) :D

    Einmal editiert, zuletzt von DonMaffa ()

  • Wirklich vielen Dank für diesen Beitrag, auch wenn ich offen gestehen muss, dass ich nicht so der Detailregelexperte bin und deshalb auch nicht 100 Pro nachvollziehen kann was nun regeltechnisch richtig ist..aber deine Auffassung klingt irgendwie logisch


    aber endlich mal ein Beitrag der sich mit der Sache auseinandersetzt und kein "Sportgerichts-Bashing" enthält...dafür nochmals vielen Dank

  • Und wie sieht es aus, wenn die Schiedsrichter den technischen Fehler zwar gepfiffen haben, dann aber aufgrund der zeitlichen Abfolge (erst Schluss-Sirene dann Pfiff) ihre Entscheidung korrigiert haben?


    Dann könnten Sie doch vollkommen regelkonform die Ausführung des Freiwurfes ablehnen. Oder?

    Irgendwann ist auch mal Schluss!!!

  • Und wie sieht es aus, wenn die Schiedsrichter den technischen Fehler zwar gepfiffen haben, dann aber aufgrund der zeitlichen Abfolge (erst Schluss-Sirene dann Pfiff) ihre Entscheidung korrigiert haben?


    Dann könnten Sie doch vollkommen regelkonform die Ausführung des Freiwurfes ablehnen. Oder?


    Die Schiedsrichter sind gemäß 17:5 IHR verpflichtet, jede Regelwidrigkeit zu ahnden (ausgenommen 13:2 und 14:2, insb. Vorteil). Weiterhin fordert 2:4 IHR:

    Zitat

    Regelwidrigkeiten und unsportliches Verhalten vor oder mit dem Ertönen des Schlusssignals (bei Halbzeit- oder Spielende bzw. Ende der Verlängerung) sind zu ahnden, auch wenn die Ausführung des Freiwurfs (nach Regel 13:1) oder 7-m-Wurfs nicht vor dem Schlusssignal erfolgen kann. [...]


    Erkennt der Schiedsrichter nun auf Freiwurf (er hat ja gepfiffen, jedoch erst nach dem Schlusssignal), um eine von ihm wahrgenommene (auf Grund eigener Wahrnehmung, Ausnahme: Aufgaben des Kampfgerichts) und innerhalb der Spielzeit begangene Regelwidrigkeit zu ahnden, muss der Freiwurf ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Pfiffs ist nicht maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Regelwidrigkeit.


    Nebenbei bemerkt: Der kluge Schiedsrichter überlegt sich hier lieber dreimal, ob er das Berühren der eigenen Torraumlinie durch einen Feldspieler beim Schlusssignal und Spielstand 28:39 für die andere Mannschaft noch ahndet... ;)



    Zum Thema "Zeitpunkt des Pfiffs" passendes Beispiel: Ein Spieler stößt einen sich im Gegenstoß befindlichen Spieler von hinten (Spielzeit 58:59), dieser fällt zwar hin, verletzt sich aber nicht. Der Pfiff des Schiedsrichters ertönt um 59:03 (er hat schließlich ggf. einen Vorteil abgewartet :cool: ). Der foulende Spieler muss nun gemäß 16:6 i. V. m. 8:5 IHR disqualifiziert werden (ohne Bericht). Das Foul selbst war nicht in der letzten Spielminute gemäß 8:10d IHR, so dass hier kein Bericht zu fertigen ist.
    Passiert das Foul jedoch zur Spielzeit 59:01, so ist der Spieler gemäß 16:6 i. V. m. 8:10 d i. V. m. 8:5 IHR zu disqualifizieren und ein Bericht zu fertigen, da alle Tatbestandsmerkmale der 8:10 d IHR erfüllt sind.

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  • Die Sache sieht natürlich anders aus, wenn die Schiedsrichter zwar auf Freiwurf entscheiden, diesen aber nicht mehr ausführen lassen - 2:4 IHR ist eine Muss-Vorschrift... In diesem Falle liegt ein Regelverstoß vor.


    Genau so war es. Nicht der Spieler hat den Wurf verweigert, sondern der Schiedsrichter verweigerte das Anpfeifen nach dem Schlusssignal. Der Regelverstoß ist somit eindeutig, denke ich.


    Es geht eigentlich nur um diese Wahrscheinlichkeitssache.

  • Tja, und genau das ist immer eine Einzelfallabwägung durch die einspruchbearbeitende Stelle... :)

    Wenn man schon 2 Hinausstellungen hatte und dann so rangeht, kann man nur wichtige Termine haben. (frei nach Johannes B. Kerner)


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