Jugendspielrechte ab Saison 25/26

  • Eine noch nicht weiter thematisierte Neuerung der überarbeiteten SpO ist übrigens auch noch, dass das Erwachsenenspielrecht für Kaderspieler eingeschränkt wurde. Bisher war das allgemein auf Kaderspieler bezogen, jetzt wurde es auf DHB-Kaderspieler begrenzt. Da damit alle Verbandskaderspieler rausfallen, ist das eine deutliche Einengung. Für talentierte Spieler, die es nach dem Landeskader nicht in die Nati geschafft haben, fällt damit eine wichtige Fördermöglichkeit weg, die im Einzelfall Türen öffnen kann. Wie schon öfter angemerkt, sollten diesen Spielern Möglichkeiten geboten werden, sich weiterzuentwickeln. Das hier geht genau in die andere Richtung, statt sie zu fördern, werden sie noch mehr ausgebremst und im schlimmsten Fall demotiviert. Schade.

    Interessanterweise sind die Spieler der Jugend-Beachnationalmannschaften im Sinne der SpO DHB-Kaderspieler, obwohl es eine andere Sportart ist...

  • Ich glaube nicht, dass dies für Beachhandball gilt. Siehe § 75 DHB-SpO.

    Das ist nach meiner Auffassung genau der Paragraph, der dafür spricht. Dadurch wird Beachhandball einfach "einverleibt" und somit braucht man keinen Unterschied zwischen Halle und Beach beim Kaderstatus. - Die SpO in der Neufassung geht darauf auch nicht näher ein, was einen DHB-Kaderspieler ausmacht.

    Wenn Du NK1-Status im Beach hast, dann bist Du DHB-Kaderspieler.

  • Ja, aber es gibt trotzdem dort keine Einschränkungen. Sonst würde es in den Regelungen oben stehen.

    In den "Regelungen" steht leider vieles nicht drin, was drinstehen müsste oder sollte und "Neufassungen" sind auch nicht immer gelungen. ^^

  • Lieber DHB,


    es häuft sich der Klärungsbedarf zum späten Drittspielrecht im Heimverein. Das Beispiel hatte ich oben schon mit zwei Alterklassen, es wird aber auch Anwendungsfälle innerhalb einer Altersklasse geben:


    Erstspielrecht mB II Oberliga Heimverein

    Zweitspielrecht mB I Regionalliga Zweitverein


    Blockiert das bewilligte Zweitspielrecht im Zweitverein nun ein Drittspielrecht in der mB Bundesligamannschaft des Heimvereins? (Das wäre meine Auslegung, da ja die Jugendspielrechte erst zum Saisonende erlöschen.) Oder vernichtet/hemmt ein spät ausgeübtes Drittspielrecht in der höherklassigen Mannschaft des Heimvereins das erteilte Zweitspielrecht im Zweitverein? Denn nach dem Einsatz in der Bundesliga gäbe es kein Zurück mehr in die Regionalliga des Zweitvereins.


    Der Zweitverein braucht Planungssicherheit, dass er auf seine Spielrechte vertrauen darf und nicht mitten in der Saison eines wieder verschwindet. Hieße natürlich, dass sich der Erstverein sehr gut überlegen muss, wie das Zweitspielrecht vergeben wird. Hätte eine pädagogische Wirkung, die ich immer befürworte.


    Auf der anderen Seite entwickelt sich das Talent vielleicht während der Saison und will noch eine Liga höher spielen. "Höher geht immer"... oder jetzt nicht mehr? Das ist eine Grundsatzfrage, die in Verbindung mit diesem Dilemma beantwortet werden muss. Die Interessen des einzelnen Talents oder die Planungssicherheit des Zweitvereins?

    Gestatten, K., Josef "ZeeBee" K.

  • Können die Experten hierzu ihre Meinung sagen:


    Wir haben im Jugendbereich eine HSG zwischen vier Stammvereinen.

    Einige Mädels der wA möchten/werden auch in einer Frauenmannschaft ihres jeweiligen Stammvereins spielen. Dazu ist (zu gegebener Zeit – geht im Moment noch nicht in PassOnline 3.0) ein sog. Erwachsenenspielrecht im Sinne § 19 Abs. 6a SpO (mit Einwilligung und Attest § 19 Abs. 7 SpO) zu beantragen.

    Dieses ‘Erwachsenenspielrecht‘ ist glaube ich kein eigenständiges/kein 4. Spielrecht, sondern belegt dann ebenso eines der drei Spielrechte für Jugendliche, oder?


    Beim Einsatz in mehreren Mannschaften im eigenen Verein muss man beim ersten Einsatz aufpassen wegen der Vergabe/Zuweisung der Erst-, Zweit- und Drittspielrechte durch tatsächlichen Spieleinsatz (aktiv in SBO), so § 19 Abs. 2 Satz 2 SpO.


    Frage:

    Gilt das also auch (=Zuweisung Erstspielrecht), wenn die wA-Spielerin ihr erstes Spiel in der neuen Saison in der Frauenmannschaft absolviert?

    Ich bin mir dazu nicht sicher, ob andere Regelungen genau das auslösen/bewirken können:

    - Die nächst höhere Altersklasse ist insoweit der Erwachsenenbereich (§ 19 Abs. 5 SpO).

    - Das Erstspielrecht kann in einer Mannschaft……….der nächsthöheren Altersklasse wahrgenommen werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SpO).


    Was meinen die Experten?

  • Hallo, das ist ein guter Hinweis, aber

    so ein Antrag auf Festlegung des Erspielrechts ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 letzter Teil eigentlich nur für Zweitspielrechte bei einem anderen Verein (Querverweis auf Absatz 8) vorgesehen.

    Mal sehen, was unsere Passstelle mit so einem Antrag machen wird (oder ich frage mal direkt dort nach).

    Danke

  • Beim HVNB ist ein weiteres Problem bei der Einpassung des neuen Jugendspielrechts in die SpO aufgepoppt. Helge und ich hatten das im Video nicht behandelt bzw. bislang auch gar nicht gesehen. Es geht um die U21 Regelung, dass sich Junioren nicht im Erwachsenen festspielen können:


    Zitat

    § 55 SpO DHB

    (3) Das Spielrecht der Spieler wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften, innerhalb der Spielrechte nach § 15 [Erwachsenenspielrecht], grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Landesverbände können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.

    Das erscheint wie ein Wertungswiderpruch. Junioren können sich nicht festspielen (§ 15), Jugendspieler (§ 19) mit Doppelspielrecht finden keine Erwähnung, würden sich folglich im Erwachsenenbereich doch festspielen. Die Überlegung in Niedersachsen/Bremen nun, dass dann das Jugendspielrecht innerhalb des Doppelspielrechts aufgegeben werden müsse, um in den Genuss der U21 Regel zu kommen.


    Lieber DHB! Bitte hier noch mal drüberschauen!

    Gestatten, K., Josef "ZeeBee" K.

  • Beim HVNB ist ein weiteres Problem bei der Einpassung des neuen Jugendspielrechts in die SpO aufgepoppt. Helge und ich hatten das im Video nicht behandelt bzw. bislang auch gar nicht gesehen. Es geht um die U21 Regelung, dass sich Junioren nicht im Erwachsenen festspielen können:


    Das erscheint wie ein Wertungswiderpruch. Junioren können sich nicht festspielen (§ 15), Jugendspieler (§ 19) mit Doppelspielrecht finden keine Erwähnung, würden sich folglich im Erwachsenenbereich doch festspielen. Die Überlegung in Niedersachsen/Bremen nun, dass dann das Jugendspielrecht innerhalb des Doppelspielrechts aufgegeben werden müsse, um in den Genuss der U21 Regel zu kommen.


    Lieber DHB! Bitte hier noch mal drüberschauen!

    3. Liga aufwärts ist davon unberührt, oder?

  • Irgendwann musste der Fall kommen... und er passiert nun in meiner Mannschaft. Alte Regel


    Zitat

    §37/I [Altersklassen] SpO HVNB

    Die Regionen können in den Altersklassen Jugend F bis Jugend D gemischte Mannschaften (Jungen und Mädchen) teilnehmen lassen und insoweit Regelungen (auch hinsichtlich der Anzahl der Jungen und Mädchen in gemischten Mannschaften) treffen.


    trifft auf eingeschobene Regel



    Auswahlspielerin Jungjahrgang D-Jugend fährt einmal die Woche eine Stunde zu uns zum Training. Hat im Heimverein keine weibliche D, zwei männliche D Mannschaften und eine C-Jugend Kreisklasse. Wir beantragen:


    - Erstspielrecht Heimverein männliche D I Regionsoberliga

    - Zweitspielrecht Zweitverein weibliche D I Regionsoberliga


    Die Angabe "Erstspielrecht" ist eine Pflichtangabe, egal ob die junge Dame das Spielrecht ausüben wird oder nicht, weil das Erstspielrecht stets im Heimverein verbleibt. In diesem Falle hatte ich dazu geraten, unbedingt auch in der höchsten Liga männliche D zu spielen, weil sie das Niveau mitgehen kann.


    In der Passstelle des HVNB aber nun Rätselraten.


    - Es gibt doch eine männliche D-Jugend im Heimverein, sie kann doch dort spielen.

    - Regionsoberliga ist doch ohnehin nicht höherklassig zu Regionsoberliga.


    Es wundert mich, dass mir das Dilemma beim früheren Gastspielrecht noch nicht über den Weg gelaufen war.


    Ein Sportgerichtsverfahren würde mein Talent bei uns sicher bis nach den Herbstferien auf die Tribüne verbannen. Also schreibe ich eine artige E-Mail an Geschäftsstelle und das halbe Präsidium des Landesverbands. Keine 12 Stunden später haben wir kommentarlos den Pass mit dem gewünschten Spielrecht.


    Das war die erfreuliche Klärung im Einzelfall, das Problem wird aber wieder auftauchen und natürlich auch in anderen Landesverbänden. Meine Argumente:


    - keine Mannschaft in der eigenen Altersklasse


    Die Verbände können es sich leicht machen und jede Spielerin in die männliche D schicken. Im konkreten Fall hat die junge Dame die Wahl zwischen mD höchster Liga und Kreisklasse. Letzteres käme nicht in Frage, da würde sie alles zerschießen. Wir haben den großen Ausnahmefall, Jungjahrgang D und sie wird tatsächlich in der höchsten Liga Jungs bestehen. 90 - 95% der Spielerinnen, die NUR die ROL Jungs als Alternative hätten, würden dort untergehen. Ist also eine gemischte Mannschaft (wahrscheinlich ist so dort das einzige Mädchen, in der Liga wird sie erfahrungsgemäß das einzige Mädchen bleiben, das dort im Stamm spielt) gleichwertiger Ersatz? Genau für diese Fälle gibt es das Zweitspielrecht und nur weil es eine männliche D im Verein gibt, soll sie es nicht nutzen dürfen? Was wenn Spielerin (oder Eltern!) eine Jungsmannschaft per se ablehnen? Pech gehabt?


    Jede andere Auswahlspielerin ihres Jahrgangs, die im Heimverein keine weibliche D in der höchsten Liga hat, darf ein Zweitspielrecht beantragen und in zwei weiblichen D-Jugenden spielen. Meine Spielerin wird ungleich behandelt, weil sie in die männliche D geschickt werden kann?


    - Zweitspielrecht in einer höheren Liga


    Als goldene Brücke habe ich vorgeschlagen, dass wir das Antragsformular wechseln und ein Zweitspielrecht in einer höheren Liga beantragen. Regionsoberliga ist zwar nicht höher als Regionsoberliga. Aber es handelt sich um zwei parallele und vollkommmen unterschiedliche Ligasysteme. Ich kann nicht als Jungstrainer wählen zwischen Regionsoberliga Mädchen und Regionsliga Jungs. Regionsoberliga Mädchen ist höherklassig zu gar keiner Ligazugehörigkeit Mädchen.


    Wie auch immer wir die Kuh nun vom Eis gekriegt haben, im Falle eines Sportgerichtsverfahrens käme das Ergebnis auf die Besetzung der Kammer an. Bleibt sie strikt am Wortlaut der Spielordnung kleben, sieht es schlecht aus mit der Talentförderung. Schaut die Kammer auf Sinn und Zweck der Regelung, kommt sie nicht um die Erteilung eines Zweitspielrechts herum. Es soll ja ein junges Talent NICHT sofort den Verein wechseln müssen, wenn es in einem dünnen Jahrgang ist oder Förderung in einem anderen Verein genießen möchte.


    Lieber DHB (ja... ich schon wieder),


    ich würde mir eine Formulierung wie etwa:


    c) im Zweitverein in der eigenen Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt (eine gemischte Mannschaft gilt für Spielerinnen nicht als gleichwertiger Ersatz),


    wünschen, vielleicht geht es auch noch etwas kürzer. Über die jetzige Formulierung werden noch andere Verbände stolpern und auch das ein oder andere Sportgericht könnte gegen die ratio legis entscheiden.

    Gestatten, K., Josef "ZeeBee" K.

  • Und was wurde ich auf meinen Post Nr. 94 heruntergeputzt, all meine Beispiele wären totaler Blödsinn
    und es ändere sich einfach gar nichts unten im Jugendbereich (einfach nur drei Spielrechte, und gut ist),
    anstelle mal den letzten Satz im § 19 Abs. 3 mit guten Beispielen zu erläutern, für alle, die es noch nicht verstanden haben.
    Welche Konstellationen regelt dieser letzte Satz? Nur für Ligen auf Landesebene oder auch auf Kreisebene?
    Zum Vorbeitrag:

    Bei uns in SH gehören 'Regionsligen' zum Kreisbetrieb. Wohin gehört die Regionsoberliga (s. Vorbeitrag)?

    Und nun?


    Irgendwann zu Beginn der Diskussion über die neuen Spielrechte wurde standhaft vertreten, wie toll der DHB doch nun alles geregelt habe. Deutlich und einfach.
    Und es hat gar nicht so lange gedauert, bis schon die Sonderfälle und SonderSonderfälle anfangen, für die man doch bitte bitte eine Sonderregelung und/oder
    Ausnahmeregelung schaffen möchte. Der Mensch ist doch irgendwie nie zufrieden.

    2 Mal editiert, zuletzt von f21dirk ()

  • Beim HVNB ist ein weiteres Problem bei der Einpassung des neuen Jugendspielrechts in die SpO aufgepoppt. Helge und ich hatten das im Video nicht behandelt bzw. bislang auch gar nicht gesehen. Es geht um die U21 Regelung, dass sich Junioren nicht im Erwachsenen festspielen können:


    Das erscheint wie ein Wertungswiderpruch. Junioren können sich nicht festspielen (§ 15), Jugendspieler (§ 19) mit Doppelspielrecht finden keine Erwähnung, würden sich folglich im Erwachsenenbereich doch festspielen. Die Überlegung in Niedersachsen/Bremen nun, dass dann das Jugendspielrecht innerhalb des Doppelspielrechts aufgegeben werden müsse, um in den Genuss der U21 Regel zu kommen.


    Lieber DHB! Bitte hier noch mal drüberschauen!

    Ok, dann hatte ich das im April also offenbar richtig verstanden... ;)

    Interessant finde ich auch die Einfügung "innerhalb der Spielrechte nach § 15", die in § 55 Absatz 3 (Ausnahme vom Festspielen in Erwachsenenmannschaften für "U21"-Spieler:innen) gemacht wurde.


    Die Ausnahme gilt also offenbar nur noch innerhalb der Spielrechte nach § 15 (also Erwachsenenspielrechte nach § 15), d.h. entsprechend wohl scheinbar nicht innerhalb der Spielrechte nach § 19 (also Spielrechte von Jugendspieler:innen für den Erwachsenenbereich nach § 19).


    Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?

    Danke für die Klärung, dass es sich im Moment tatsächlich so verhält! 8) :thumbup:

    Frage mich auch, warum das so gemacht wurde, evt. ist das als "Jugendschutz"-Maßnahme gedacht? :/

    Und im übrigen bin ich der Meinung, daß 0,999... = 1 ist!