TV 05/07 Hüttenberg - HC Erlangen

  • dreh es weiterhin so wie du möchtest....deine meinung will ich dir nicht nehmen..


    wenigstens keine kraftausdrücke mehr....geht doch


    und...ich habs ja geschrieben : "ist diese entscheidung an sich endgültig"
    das zu meiner aussage der verschiedenen gerichtsbarkeiten und deren handhabung des rechts....


    und wenn du dir das urteil aus instanz 1 durchliest.....danach hat er ihm die karte wirksam gezeigt....deswegen auch die verwerfung....


    in einem geb ich dir absolut recht....
    "um den schiedsrichtern nicht in den rücken zu fallen"
    das ist ein totschlagargument was leider im handball noch viel zu oft greift- lange jahre im fussball auch bei noch so
    irrsinningen entscheidungen galt....auch im handball wird die zeit nicht stehenbleiben...und auch wir haben ja nun in
    den letzten jahren in sämtlichen sportarten urteile erlebt, mit denen keiner gerechnet hat - nicht weil sie falsch sind
    oder waren, sondern weil es schon immer anders war und deswegen auch anders geurteilt wurde.....die regeländerungen
    auch im handball sind doch auh ein deutliches indiz für bestimmte veränderungen beim spiel an sich-da geht man mit
    der zeit- und dies wird sich auch in urteilen-einsetzen von kameras etc. fortsetzen....
    ob das nun den alteingesessenen handballfans passt oder nicht-auch wenn es vorher 50 jahre anders war...

  • Unabhängig davon, dass verschiedene Instanzen unterschiedlich urteilen können: Das Entscheidende bleibt der Regelverstoß. Und den sehe ich hier nicht. Fehlentscheidung m.E. ja, aber um eine Sperre zu vermeiden, müsste die Blaue Karte zurückgenommen werden - und das ist nun mal nur möglich, wenn ein Regelverstoß vorliegt. Es müsste also eine Handballregel falsch angewendet oder die falsche Regel bemüht worden sein. Und das ist nun mal nicht das selbe wie eine möglicherweise falsche Beurteilung der Situation. Ein Regelverstoß wäre z.B., wenn die Schiedsrichter dem Angreifer keine Blaue Karte gezeigt hätten, eine solche aber in ihrem Bericht unter Verweis auf Regel 8:6 aufführen. Oder wenn sie die Blaue Karte zeigen und später mit einem minderschweren Foul nach Regel 8:3 begründen. In diesen Fällen wäre die Sperre nichtig.
    Bei dem hier mehrfach angeführten DFB-Urteil im Fall Petersen ist genau das geschehen: Die höhere Instanz hat entschieden, dass der Schiri Petersen die erste Gelbe Karte faktisch nicht gezeigt hat (weil sie der Meinung war, dass er sie nicht regelgerecht gezeit hat). Damit ist Gelb-Rot bei der zweiten Karte ein Regelverstoß. Was nicht zur Debatte stand, war die Frage, ob der Schiri Petersen zu Recht die Gelbe Karte gezeigt hat. Das ist nämlich wiederum eine nicht anfechtbare Tatsachenentscheidung.
    Generell gilt (weil das weiter oben mal gefragt wurde): Nach §17 DHB Rechtsordnung ist ein Spieler, der die Blaue Karte erhält, automatisch und ohne Verfahren für ein Spiel gesperrt (das bedeutet das Wort "vorläufig" in diesem Zusammenhang). Die Spielleitende Stelle kann darüber hinaus eine höhere Strafe verhängen, genauer: eine Sperre bis zu 10 Spielen + Geldstrafe.
    Wird eine Sperre aufgehoben, wird also z.B. die Blaue Karte für unwirksam erklärt, darf der betroffene Verein Spiele, die ohne den gesperrten Spieler nicht gewonnen wurden, wiederholen lassen (§22 RO DHB). Aber da sind wir wieder beim Anfang: Um eine solche Entscheidung der Schiedsrichter zu korrigieren, muss ein Regelverstoß nachgewiesen werden. Eine - auch z.B. durch Videoaufnahmen belegte - Fehlentscheidung ist durch die Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter gedeckt.

  • Wieso Präzedenzfall? Eine blaue Karte bei der im Anschluss auf eine Sperre verzichtet wurde gab es bereits bei der Handball-EM 2016. (LINK). Nur selbst wenn das Sportgericht der HBL dies genauso sehen sollte, heißt das noch nicht, dass keine Sperre verhängt wird. Dennoch ist es nachvollziehbar, dass der TV Hüttenberg es in diesem Fall probiert.

    Einmal editiert, zuletzt von Arcosh ()

  • Wieso Präzedenzfall? Eine blaue Karte bei der im Anschluss auf eine Sperre verzichtet wurde gab es bereits bei der Handball-EM 2016. (LINK). Nur selbst wenn das Sportgericht der HBL dies genauso sehen sollte, heißt das noch nicht, dass die Disziplinarkommision keine Sperre verhängt. Dennoch ist es nachvollziehbar, dass der TV Hüttenberg es in diesem Fall probiert.


    Ok, hat sich für mich so gelesen.

    Irschtemo kimmt de Handball

  • Dann würde ich sagen kann ich auch voll und ganz mit dem Spiel gegen Erlangen leben. Wenn man es nicht schafft bei dem Strafenverhältnis auch wegen der Eigenen TW Leistung und Chancenverwertung zu gewinnen ist man zu Hause selbst Schuld. Heißt nun Mund abwischen und weiter....aber man bekommt die Chance in Friesenheim eben nicht genommen, also für mich nun völlig in Ordnung so.



    Mal schauen was Sonntag dann passiert, ob ich in Friesenheim aufschlagen werde :D

  • oha....
    was hat der ein oder andere oberschlaue mich belehrt....
    dass sowas gar nicht möglich ist....

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es schon eine offizielle Urteilsbegründung?


    Ich sitze gleich noch über 4 Stunden in der Bahn und vielleicht schaffe ich es, ein paar Sätze dazu zu schreiben.


    Die kurze Kurzversion: Die Unanfechtbarkeit einer Tatsachenentscheidung beschränkt sich allein auf das Spiel. Sie entfaltet keine Wirkung darüber hinaus.

  • Zum Glück wird ab und zu auch mal im Sinne des Sports entschieden.


    Schöne Grüße an die ganzen Theoretiker und die SR :hi:

  • wo du schon alle grüsst...


    wo ist überhaupt unser oberschieri aus dem rheinland....


    ich vermisse ihn nicht- mein das auch nicht böse....


    aber dem ist doch wohl nichts zugestossen..?

    • Offizieller Beitrag

    Die schriftliche Urteilsbegründung folgt in den kommenden Wochen.


    Aber, wie schon gesagt:


    Folgen nach dem Spiel wie Geldstrafen oder Sperren müssen gerichtlich überprüfbar sein, erst recht im Profibereich. Das gilt auch für automatische Sperren, was die Rechtsordnung in Paragraph 56 Absatz 10 indirekt auch sagt.


    Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung nach Ansicht des Videos entschieden, dass die Aktion risikobehaftet, aber nicht „besonders rücksichtslos“ im Sinne der Regel 8:6a IHR war.


    Es hat ferner betont, dass es nicht an die Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden ist, sondern in diesen Fällen (für Folgen über das Spiel hinaus) sich ein eigenes Bild machen darf und auch muss.


    Die Entscheidung wird große Auswirkungen vor allem auch in der Breite haben.


    Die von mir schon seit Jahren als völliger Unsinn betitelte Praxis der unteren Handballgerichte: „Der Videobeweis ist grundsätzlich nicht zugelassen!“ wurde nebenbei auch ausgehebelt.


    Hat Spaß gemacht!