Der Landesverband, zwischen HVSH und HHV gelegen, bestraft gerade die Mannschaftszurückziehungen vor der Saison. Und haut dabei ordentlich auf die Kacke, denn der Strafrahmen wird stets in voller Höhe ausgenutzt. Wenn beispielsweise von € 50,- bis € 540,- bestraft werden kann, dann wird auch der Höchstsatz gefordert. Geht... wenn es denn dafür eine Begründung gäbe. Die finde ich aber nicht in dem Bescheid, gegen den ich gerade einen Einspruch verfasst habe. Es lohnt sich hier mal genau in die Begründung wie auch in die Rechtsordnung zu schauen:
1. Strafnorm
§ 25 Ziff. 14 Rechtsordnung DHB wird herangezogen: "Zurückziehen gemeldeter Mannschaften oder Ausscheiden während der Meisterschaftssaison"
Es wird schon kniffelig. "Während der Meisterschaftssaison". Die hat noch gar nicht begonnen (§ 9 I SpO DHB). Oder ist nur Ausscheiden während der Meisterschaftssaison gemeint, Zurückziehen bereits nach Meldung? Kann man so auslegen, dann ist ja der Bescheid noch o.k. Andererseits folgt auf die Meldung mancherorts noch ein Staffeltag und danach die Ligeneinteilung. Zwischen Meldung und Ligenteinteilung wäre noch gar kein organisatorischer Schaden entstanden, so dass die Auslegung "Zurückziehen während der Meisterschaftssaison" noch plausibler erscheint.
2. Bestimmtheit
Bestraft werden kann mit "€ 50 bis zur dreifachen Höhe des Spielbeitrags"
WTF ist ein "Spielbeitrag"? Muss ja irgendwo stehen. Finde ich in der Rechtsordnung nicht. Unbestimmter Rechtsbegriff, "Spielbeitrag" kann dann auch aus Monopoly stammen. Im konkreten Fall nahm man das Dreifache des Meldegelds der zurückgezogenen Mannschaft, sog. "Mannschaftsbeitrag" nach der Gebührenordnung. Ja, wenn ich die Begrifflichkeiten wild durcheinandermische... Macht viel Sinn, steht aber nicht in § 25 Ziff. 14 RO DHB. Meines Erachtens ist die Norm mangels Bestimmtheit rechtswidrig und damit auch der Strafbescheid.
3. Höhe der Strafe
Und selbst wenn man bei Ziff. 1 und 2 den Verband noch verteidigen könnte, der Strafrahmen lautet:
€ 50,- bis zur dreifachen Höhe des Spielbeitrags
Im konkreten Fall lag das Meldegeld bei € 180,-, für das Zurückziehen fordert der Verband nun € 540,-. Das geht. Dem Verband ist Ermessen eingeräumt. Ermessen ist aber etwas ganz anderes als Willkür. Willkür bedeutet, ich lose/würfele die Höhe der Strafe aus; ich nehme prinipiell die Höchststrafe; ich nehme von Vereinen A. bis Z. stets die Mindeststrafe, nur Verein M. bestrafe ich immer mit der Höchststrafe, weil ich den Verein nicht mag.
Ermessen dagegen bedeutet, ich orientiere mich an nachvollziehbaren Kriterien und begründe den Bescheid danach (organisatorischer Mehraufwand für den Staffelleiter; bereits entstandene Fahrtkosten; Wettbewerbsverzerrung; Vorhersehbarkeit oder Verschulden der Mannschaftsabmeldung; Wiederholungstäter). Eine Mannschaft, die von einer biblischen Verletzungsmisere getroffen wird, ist anders zu behandeln als der Verein, der jedes Jahr eine noch nicht existierende A-Jugend meldet und jedes Jahr die Abwerbbemühungen bei den Nachbarvereinen scheitert. Wenn ich dann einen Verein am unteren, den anderen Verein am oberen Ende der Skala bestrafe UND dies begründe, dann ist das Ermessen gewahrt. Bei der Mindeststrafe kann die Begründung kurz ausfallen, bei der Höchststrafe muss Butter bei die Fische!
In meinem Fall heißt es:
"Die zweite Mannschaft der weiblichen Jugend B wurde am 17.08. aus eigenem Ermessen zurückgezogen."
Mehr Begründung gibt es nicht. Das ist schön, dass der Verein Ermessen bei der Zurückziehung ausgeübt hat, ersetzt aber nicht das Ermessen des Verbands bei der Strafzumessung. Und eine Ausübung des Ermessens gab es nicht. Erst recht nicht, wenn ich gerade höre, dass aktuell prinzipiell die Höchststrafe flächendeckend ausgesprochen wird.
Der Bescheid ist daher ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.