Protest bei Leipzig - Schwartau

  • Die Entscheidung ist keine Überraschung. Die Beteiligten hatte ja lange genug Zeit, ihre Stellungnahme (sofern eine abgefordert wurde) dahingehend zu "optimieren", dass genau dieses Ergebnis dabei rauskommt.

    Enttäuschend ist aktuell eher die DHB-Pressemeldung. Da sollte der Verantwortliche lieber nochmal einen Kurs belegen. Die Aussage "Die Entscheidungen beruhten auf der Wahrnehmung beziehungsweise Beurteilung der Schiedsrichter und sind daher als Tatsachenentscheidungen gemäß § 47 Abs. 1 RO-DHB unanfechtbar." kann so eigentlich nicht stehen bleiben. Jede Entscheidung, die man trifft, beruht auf der eigenen Beurteilung. Der fragliche spielentscheidende Regelverstoß wäre dann entstanden, wenn bei korrekter Wahrnehmung eine falsche Beurteilung erfolgt wäre, also dann die falschen Regeln zum Einsatz gekommen wären. D.h., dass eine eigene Beurteilung stattgefunden hat, ist nicht ausreichend für diese Entscheidung. Es muss mindestens noch eine objektiv falsche Wahrnehmung mit der dazu passenden Beurteilung vorgenommen worden sein.

    "Wenn man in ein Testspiel soviel hereininterpretiert hat man von Sport keine Ahnung." (Oldie50)

  • Also, so verstehe ich das nun:

    Wenn die Mannschaften einen Regelverstoß begehen, dann hat das keine Konsequenz, wenn die Schiedsrichter es nicht erkennen/ahnden.

    Wenn die Schiedsrichter einen Regelverstoß begehen, weil sie etwas (falsch) ahnden, dann gibt es ein Wiederholungsspiel (wenn spielentscheidend).

    Kommen wir wieder auf den alten Spruch zurück, "wer nichts macht, macht auch keine Fehler"! Finde ich nicht gut und fällt am Ende, wie in diesem Fall, leider nicht negativ auf die Mannschaft Leipzig als Verursacher zurück, sondern auf die "Unfähigkeit der Schiedsrichter und des Kampfgerichts". Also wird in letzter Konsequenz der belohnt, der "die Regeln missachtet und die Schiedsrichter erfolgreich täuscht". Das ist in meinen Augen eine unschöne Entwicklung/Auslegung.

    Das Erste, was ein Kind lernt, ist gegen den Ball zu treten! Wenn es intelligent ist, nimmt es ihn später in die Hand !!!

    Die Wissenschaftler haben herausgefunden..... und sind auch wieder reingekommen :)

    Politiker sind wie Windeln, man sollte sie oft wechseln, und aus den gleichen Gründen! (Mark Twain)

  • Beitrag von Rheiner (14. Oktober 2026 um 16:17)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (14. Oktober 2026 um 16:30).
  • Dennoch ist die Sachlage so nah beieinander, dass es passt. Und auch die Gegenseite wird Ihren Einspruch nicht einfach aus der hohlen Hand formuliert haben. Passt also. Für den Sport ist es wichtig, dass Einsprüche die Ausnahme bleiben.

  • [...] Schwartau hat Protest eingelegt, weil die Schiedsrichter nach dem Spiel (angeblich) ihre Entscheidung damit begründet haben, dass es keinen „Wurfversuch“ gab.

    Das wäre ein Regelverstoß, weil die Regel keinen Wurfversuch voraussetzt! [...]

    Diesen vermeintlichen Regelverstoß hat das Bundessportgericht in seiner Urteilsbegründung aber explizit verneint:

    Zitat

    23. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Aufklärung – insbesondere keiner Vernehmung der vom Einspruchsführer benannten Zeugen – dazu, welche Äußerungen die Schiedsrichter nach dem Spielende gegenüber dem Trainer und einem Spieler des Einspruchsführers getätigt haben. Sollten sie, wie vom Einspruchsführer behauptet, ihre Entscheidung in der betroffenen Situation damit begründet haben, dass der Spieler Nr. 10 des Einspruchsführers nicht in „Wurfauslage“ gewesen sei, so wäre dies ohne Weiteres mit der dargestellten zutreffenden Regelauslegung vereinbar.

    (Was ich bemerkenswert finde, weil in den Urteilsbegründungen meist gar nicht mehr auf solche Details eingegangen wird, wenn bereits zuvor Voraussetzungen verneint wurden, die überhaupt erst zur Überprüfung des angezeigten Regelverstoßes geführt hätten).

  • Das Problem ist, dass sich das Regelwerk selber widerspricht.

    Die Erläuterung spricht von einer „Gelegenheit“, auf‘s leere Tor zu werfen.

    Die Guidelines sagen, dass es ein Versuch sein muss.

    Wenn man die Guidelines als bindend ansieht, ist es für mich eine klare Fehlentscheidung (weil ich einen deutlichen Wurfversuch sehe). Aber kein Regelverstoß.

    Einmal editiert, zuletzt von Rheiner (14. Oktober 2026 um 16:48)

  • Anhand der Begründung kann man schon sagen, dass das Gericht die Regeln so weit wie irgendwie möglich ausgereizt hat, damit es hier nicht zu einem Wiederholungsspiel kommt.

    Dass bei der ersten Szene die "Guidelines" herhalten müssen, ist dann auch wieder symptomatisch für den Handball. Statt klare Regeln zu verfassen, braucht man die Regel, die Erläuterungen dazu und dann auch noch die Guidelines. Und statt klar und eindeutig zu sagen: "Die Guidelines sind Teil des Regelwerks" schreibt man ins Regelwerk lieber "Zu beachten sind auch die integrierten "Guidelines..." ". Und weil das alles immer noch nicht reicht, bekommen die Schiedsrichter auf den Lehrgängen nochmal zusätzliche Handlungsanweisungen, die für die Allgemeinheit noch schwerer zu finden sind.
    Am Ende kann man die Szene anhand der Regelwerks aber guten Gewissens so bewerten, wie es die Schiedsrichter getan haben. Mal sehen, wie oft es jetzt im Ligaalltag trotzdem noch zu Fehlentscheidungen beim Wurfversuch aufs leere Tor kommt.

    Die zweite Szene damit abzutun, dass der Lübecker Spieler im Liegen den Ball angeblich selbst wegwirft, ist in meinen Augen schon abenteuerlich. Aber okay. Nachdem die Schiedsrichter in ihrem Statement eingeräumt haben, die Aktion von Bombac tatsächlich als Behinderung wahrgenommen zu haben, musste man noch irgendwas finden, um den spielentscheidenden Regelverstoß abzuwenden. Durch diese Auslegung setzt man auch neue Maßstäbe, was die Ausführung eines Freiwurfs betrifft. Beim nächsten Mal hätte der Spieler sich halt nicht runterdrücken lassen dürfen oder er hätte schneller wieder aufstehen müssen. Und wenn der ballführende Gefoulte nichts falsch macht, dann findet man bei irgendeinem Mitspieler einen Grund, dass die gefoulte Mannschaft selbst Schuld dran hat, dass der Freiwurf nicht schnell genug ausgeführt wird.

    "Wenn man in ein Testspiel soviel hereininterpretiert hat man von Sport keine Ahnung." (Oldie50)

  • Die zweite Szene damit abzutun, dass der Lübecker Spieler im Liegen den Ball angeblich selbst wegwirft, ist in meinen Augen schon abenteuerlich.

    Das sehe ich ähnlich. Der am Boden befindliche Spieler lässt den Ball los, damit er aufstehen und ein anderer Spieler den Ball aufnehmen kann. Bei dessen Versuch wird er aktiv gezielt gestört. Es ist ja nicht so, dass der Ball hinter die Mauer rollt und die sich einfach nicht wegbewegt, sondern der Abwehrspieler führt eben eine aktive Störung aus mit dem einzigen Ziel, die Wurfausführung zu verzögern und damit einen möglichen Torwurf zu verhindern. Das ist genau das, was die Regel sanktionieren will.

    Dass der gefoulte Spieler nicht mit dem Ball aufsteht, sondern ihn fallen lässt, ist natürlich sein Problem, das Zeit kostet. Aber deshalb den klaren Regelverstoß der Abwehr nicht zu bestrafen, verstehe ich nicht. Zur Begründung dann heranzuziehen, dass »es aber vor Ertönen des Schlusssignals angesichts der geringen verbleibenden Restspielzeit auch dann nicht mehr zur Chance auf eine Torwurfsituation [...] gekommen« wäre, ist wirklich wild. Eine solche Ausnahme muss man für die Regel auf absolute Ausnahmen beschränken, in denen Torwürfe völlig ausgeschlossen sind. Man hat sich doch trotz der Verzögerung noch wieder aufgestellt und es ist nur nicht mehr zur Ausführung des Freiwurfs gekommen. Mit der durch die Regelwidrigkeit verursachte Verzögerung wäre doch wohl ein schneller direkter Wurf aufs Tor denkbar gewesen. Und in so einer hektischen Phase kann so ein Wurf ja auch schnell mal im Netz landen.

  • Das sehe ich ähnlich. Der am Boden befindliche Spieler lässt den Ball los, damit er aufstehen und ein anderer Spieler den Ball aufnehmen kann. Bei dessen Versuch wird er aktiv gezielt gestört.

    Nein, er wird beim Aufstehen nicht aktiv gestört. Zumindest nicht von gegnerischen Spielern, so fair muss man sein wenn man sich die Bilder anschaut. Der Spieler am Boden wirft den Ball ohne Bedrängnis weg (oder er rutscht ihm aus der Hand, whatever). Erst als der Ball Richtung 6m rollt tritt Bombac heraus. Im übrigen kann man auch mit Ball in der Hand aufstehen, es ist nicht zwingend diesen ablegen zu müssen.


    (...) die Wurfausführung zu verzögern und damit einen möglichen Torwurf zu verhindern. Das ist genau das, was die Regel sanktionieren will.


    Dazu muss aber erstmal eine korrekte Aufstellung zur Wurfausführung bestehen. Die bestand nicht. Letztendlich hat das Ballwegrollen dazu geführt, dass diese korrekte Aufstellung auch ohne das Hervortreten von Bombac nach Ansicht des Gerichts nicht mehr innerhalb der Spielzeit möglich gewesen wäre. Das kann man nach Ansicht der Bilder durchaus so deuten.

  • Nein, er wird beim Aufstehen nicht aktiv gestört. Zumindest nicht von gegnerischen Spielern, so fair muss man sein wenn man sich die Bilder anschaut. Der Spieler am Boden wirft den Ball ohne Bedrängnis weg (oder er rutscht ihm aus der Hand, whatever). Erst als der Ball Richtung 6m rollt tritt Bombac heraus. Im übrigen kann man auch mit Ball in der Hand aufstehen, es ist nicht zwingend diesen ablegen zu müssen.

    Mit »dessen« meinte ich den zweiten Spieler, der versucht den Ball aufzuheben. Der wird gestört. Und nur weil der gefoulte Spieler möglicherweise nicht die sinnvollste Variante des Aufstehens (mit Ball) gewählt hat, rechtfertigt das nicht das Verhalten des Abwehrspielers. Die Verzögerungen, die durch das Fallenlassen des Balles entstehen, gehen natürlich zulasten der angreifenden Mannschaft; für durch die abwehrende Mannschaft verursachte Verzögerungen gibt es die hier nicht angewendete Regel.

    Dazu muss aber erstmal eine korrekte Aufstellung zur Wurfausführung bestehen. Die bestand nicht. Letztendlich hat das Ballwegrollen dazu geführt, dass diese korrekte Aufstellung auch ohne das Hervortreten von Bombac nach Ansicht des Gerichts nicht mehr innerhalb der Spielzeit möglich gewesen wäre. Das kann man nach Ansicht der Bilder durchaus so deuten.

    Das sehe ich überhaupt nicht so. Selbst mit der Verzögerung steht der ausführende Spieler deutlich vor dem Schlusssignal an der 9-m-Linie, nur kann der Freiwurf dann nicht mehr ausgeführt werden. Ohne die – ja nicht ganz unerhebliche – regelwidrige Verzögerung durch den Abwehrspieler wäre ein Wurf wohl möglich gewesen, sogar als Pass zu einem Schützen. Und das Gericht hat das nicht selbst beurteilt, sondern lediglich auf die diesbezügliche vermeintliche Wahrnehmung der Schiedsrichter verwiesen.

  • Selbst mit der Verzögerung steht der ausführende Spieler deutlich vor dem Schlusssignal an der 9-m-Linie, nur kann der Freiwurf dann nicht mehr ausgeführt werden.

    Wenn der Spieler (trotz der "Verzögerung") deutlich vor dem Schlusssignal an der Linie gestanden hätte, dann hätte er den Freiwurf auch noch ausführen können.


    PS: Ich persönlich sehe immer noch nicht die aktive Behinderung von Bombac in dieser Situation. Der Ball rollt frei, er führt eine körperliche Bewegung nach vorn aus (die nicht strafbar ist weil noch keine Aufstellung zu einer Wurfausführung besteht), ändert aber nicht aktiv die Richtung seiner Bewegung um die Ballaufnahme zu behindern. Das der Ball durch seine Beine rollt kann man ihm schlecht anlasten, das der angreifende Spieler irgendwie um ihn herum muss auch nicht. Das ist simple Physik, in Luft auflösen kann er sich nicht. Was hätte er tun sollen? Hinten stehen bleiben? Muss er nicht. Den Ball stoppen? Zur Seite gehen? Warum?

  • Dazu muss aber erstmal eine korrekte Aufstellung zur Wurfausführung bestehen. Die bestand nicht. Letztendlich hat das Ballwegrollen dazu geführt, dass diese korrekte Aufstellung auch ohne das Hervortreten von Bombac nach Ansicht des Gerichts nicht mehr innerhalb der Spielzeit möglich gewesen wäre. Das kann man nach Ansicht der Bilder durchaus so deuten.

    Das ist aber leider beides falsch.

    1.) Da die Schiedsrichter auf Freiwurf entschieden hatten, war der Ball zu diesem Zeitpunkt nicht im Spiel. Dann gilt Regel 8:11a

    Zitat

    Disqualifikation und 7-m-Wurf aufgrund eines spezifischen unsportlichen Verhaltens oder eines spezifischen regelwidrigen Verhaltens in den letzten 30 Sekunden

    8:11 Bei folgenden Vergehen (a,b) wird der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-m-Wurf zugesprochen.

    a) Wenn der Ball in den letzten 30 Sekunden nicht im Spiel ist und ein oder eine Spieler*in oder Offizielle/r die Wurfausführung des bzw. der Gegner*in verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, ist der bzw. die fehlbare Spieler*in/Offizielle zu disqualifizieren und der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-m-wurf zu- zusprechen. Dies gilt bei jeglicher Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Störung der Wurfausführung wie: Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben).

    Es wird explizit darauf hingewiesen, dass den Ball nicht freizugeben oder das Stören der Ballannahme bereits eine Wurfverhinderung darstellen. Da ist es in meinen Augen folgerichtig das bewusste Verstellen des direkten Weges zum Ball auch als Wurfverhinderung auszulegen. Zumal der Abwehrspieler durch seine aktive Bewegung auch keine regelkonforme Position einnimmt, sondern den Abstand zum Ort der Freiwurfausführung reduziert und den Mindestabstand von 3 Metern unterschreitet. Allein das kann als Wurfverhinderung ausgelegt werden.

    2. Schlimmer wiegt in meinen Augen aber die von den Schiedsrichtern geschilderte und vom Bundessportgericht so übernommen Einschätzung, dass die verbleibende Spielzeit ohnehin nicht mehr zur Wurfausführung genügt hätte. Für diese Begründung gibt es keine Regelgrundlage und somit sehe ich hier große Chancen, dass dieses Urteil in der nächsten Instanz revidiert würde. Regelwidrigkeiten sind unabhängig von der Restspielzeit zu ahnden. Es gibt auch zahlreiche Beispiele in denen Spieler so "dumm" waren bei 59:58 Minuten in der gegnerischen Spielhälfte noch den Ball wegzuwerfen oder eine Wurfausführung zu verhindern. Der Ball wäre niemals rechtzeitig mehr im Tor angekommen, aber das darf bei der Entscheidung der Schiedsrichter keine Rolle spielen. Wenn die Regelwidrigkeit innerhalb der Spielzeit stattfindet (das ist hier unwidersprochen) und die Schiedsrichter das Vergehen wahrnehmen (das haben sie gegenüber dem Bundessportgericht explizit schriftlich geschildert), dann müssen sie regelkonform auf Strafwurf entscheiden.

    Aus der Urteilsbegründung:

    Zitat

    14. Auf Verfügung der Kammer hin hat die Einspruchsgegnerin eine schriftliche Stellungnahme der Schiedsrichter vom 16.9.2026 beigebracht. In dieser haben die Schiedsrichter im Wesentlichen ausgeführt: Der Spieler Nr. 10 des Einspruchsführers sei mit der Ballannahme umgehend von Spieler Nr. 34 der Beigeladenen von vorne umklammert worden, sodass er seine Laufbewegung nicht habe fortsetzen können und zu Boden gesunken sei; den Ball habe er dabei weiter sicher in der rechten Hand gehalten. Wörtlich heißt es weiter: „Nach unserer Wahrnehmung hatte Spieler Nummer 10 zum Zeitpunkt der Regelwidrigkeit dementsprechend weder einen freien direkten Weg zum Tor noch befand er sich in einer ungehinderten Wurfposition auf das leere Tor.“ Zur zweiten Situation haben die Schiedsrichter ausgeführt, Spieler Nr. 10 des Einspruchsführers habe den Ball nach der Freiwurfentscheidung aus freien Stücken in den 9-m-Raum in Richtung der Abwehrspieler der Beigeladenen geworfen. Damit habe er die Möglichkeit vergeben, mit dem Ball in der Hand aufzustehen und den Freiwurf unmittelbar auszuführen. Anschließend sei Spieler Nr. 44 der Beigeladenen aus der Abwehrreihe herausgetreten und habe sich Spieler Nr. 34 des Einspruchsführers in den Weg gestellt. Letzterer habe den Ball „zwar mit leichter Verzögerung“, aber dennoch aufnehmen können, um zum Ausführungsort des Freiwurfs zu gehen. Vor der Ausführung des Freiwurfs sei das automatische Schlusssignal ertönt. Die Chance, durch direkte Ausführung des Freiwurfs in eine Torwurfsituation zu kommen, sei der Mannschaft des Einspruchsführers angesichts dieser Umstände nicht erst durch das Heraustreten des Spielers Nr. 44 der Beigeladenen genommen worden.

    Mit dieser schriftlichen Aussage der Schiedsrichter schreibt sich Antrag auf Revision vor dem Bundesgericht fast von alleine. Die Schiedsrichter haben das Vergehen des Abwehrspieler wahrgenommen, aber basierend auf ihrer Wahrnehmung mit einer nicht regelkonformen Begründung die falsche Entscheidung getroffen.