ZitatOriginal von Leon
Ein Widerspruch hierzu gibt es nur im Urteil des Bundessportgerichtes, da im Juni 2007 zum Zeitpunkt des Einspruchs die o. g. Gesellschaft als Rechteinhaber auftrat.
Das ist kein Wiederspruch, wie schonmal geschrieben:
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Grundsätzlich ist zu trennen zwischen Lizenznehmer und Spielbetrieb.
Teilnehmende Mannschaft ist die 1.Frauenmannschaft des Vereins TUS Metzingen,und der Verein somit auch für den Spielbetrieb zuständig und somit auch rechtsfähiger Adressat für den DHB und dessen Rechtsorgane.
Am Spielbetrieb teilnehmen können nämlich nur Vereine die Mitglied im DHB sind.
Dieser Verein bedient sich auf dem Vertragswege der Dienste der erwähnten GmbH&CoKg um die Mannschaft zu vermarkten und auch um mit den Spielern Veträge abzuschliessen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese GmbH auch die erforderliche Lizenz erhalten.
Das war wohl in der abgelaufenen Saison so.