Das ist von 2021 und das, was ich kenne. Keine Ahnung, ob das danach weiter rechtlich weiter durchgezogen wurde.
ZitatOb eine einseitige Verlängerungsoptionsklausel wirksam ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Es existieren lediglich vereinzelt instanzgerichtliche Urteile, die sich mit der rechtlichen Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionsklauseln befassen, jedoch zu keinem einheitlichen Ergebnis gelangen. So sah etwa das Arbeitsgericht Nürnberg eine einseitige Verlängerungsoptionsklausel als rechtswirksam an (ArbG Nürnberg, Urteil v. 4. Juni 2007 – 3 Ga 32/07). Im Gegensatz dazu hat das Arbeitsgericht Ulm entschieden, eine einseitige Verlängerungsoption verstoße zum einen gegen den allgemeinen im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz, dass die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gegenüber derjenigen des Arbeitgebers nicht erschwert werden darf (vgl. § 622 Abs. 6 BGB). Zudem sei ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Benachteiligungsverbot (§ 307 Abs. 1 BGB) gegeben (ArbG Ulm, Beschluss v. 14. November 2008 – 3 Ca 244/08).