ZitatOriginal von Ronaldo
Falsch!
Bewirtungsbelege sind nur zu 70% als gewinnmindernde Ausgaben wirksam, der geldwerte Vorteil wird quasi dadurch versteuert, dass der Zahlende (Arbeitgeber, Geschäftspartner, etc.) steuerlich nicht den gesamten Betrag geltend machen kann.
Das gilt so nicht.
Nur Bewirtungen von Geschäftspartnern sind in der abziehbarkeit auf 70 % beschränkt, nicht jedoch die Bewirtung von Abeitnehmern (VGl. § 4 Abs. 5 EStG). Sofern diese Bewirtungen der Arbeitnehmer im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgen erfolgt keine Kürzung.
Unabhängig davon ist jedoch immer zu prüfen ob eine Bereicherung der Arbeitnehmer stattfindet bzw. ob bisher geltend gemachte Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht wurden.