Äußerungsverbot der HBL zum Schutz der Schiedsrichter

  • @ gummiball


    Wenn es so wäre, wie Du es vermutest, warum dann überhaupt diese Bestimmung???? :rolleyes: Es ist jetzt schon so, dass grosse Ausraster von Verantwortlichen entsprechend bestraft werden können und werden! (Ist auch richtig so!). Mit dieser neuen Bestimmung wird nichts gewonnen, außer dass die Meinungsfreiheit beschnitten wird. Beleidigungen, Drohungen, etc. können jetzt schon unterbunden werden. Warum um Gottes Willen jetzt so ein Eingriff in die Grundrechte? Was kommt als nächstes? Vielleicht wird ja auch der Frauenhandball wieder abgeschafft, weil er dem Wesen nach dem weiblichen Geschlecht nicht gerecht wird. (Diese Argumentation gab es im Fußball wirklich mal!) Man darf nie die Wirkung von Regeln, Bestimmungen und/oder Vereinbarungen, egal wie gut sie gemeint sind, aus dem Blick verlieren. Wer das tut, ist auch für die Konsequenzen verantwortlich! Wenn der erste Schritt gegen fundamentale Rechte gemacht ist, ist es meist so, dass sich die lautesten Verfechter eigener Interessen, gegen diejenigen, die Interessen der Allgemeinheit vertreten (wollen), durchsetzen. Man sucht sich Mitstreiter, die sich dann solange gegenseitig Recht geben, bis man selbst glaubt, dass man Recht hat.


    Denk mal darüber nach! :unschuldig:

  • Ich denke, dass es hier um Äußerungen geht, die per Aufnahme auch nachgewiesen werden können.


    Das ist doch genau der Punkt: Du denkst, dass dem so ist. Also interpretierst Du. Wenn die HBL das so deutlich hätte machen wollen, hätte sie es doch so deutlich reinschreiben können. Oder? Warum also diese Regelung, die man auf mannigfaltige Weise interpretieren kann? Das ergibt doch eigentlich keinen Sinn.

    “A life is like a garden. Perfect moments can be had, but not preserved, except in memory. LLAP.” - Leonard Nimoy (1931-2015)


  • diese beiden beispiele sind gelinde gesagt absoluter unfug - weder mord noch totschlag setzten voraus, dass der täter das opfer mit bloßen händen tötet, sondern es wird nur vom akt des tötens gesprochen - ob dies nun unittelbar und eigenhändig geschieht oder mittelbar durch eine waffe ist dabei völlig unerheblich


    auch dein fahrradfall ist mehr als krude, da das gesetz extra regelung für den fall geschaffen hat, wo die wiederherstellung des ursprünglichen nicht möglich ist, oder wo ein immaterieller schaden entstanden ist - hier hat das gesetz also schon vorgesorgt, so dass die verletzte frau sich weiterhin auf das gesetz berufen kann und nicht gleich befürchten muss, dass sie vom unfallverursacher geschwängert wird


    für deine beiden beispiele gibt es also sehr wohl einen speziellen gesetzlichen rahmen - da ist nix mit wilder auslegung nach der (angedachten) systematik, weil wenn es im endeffekt so wäre, dann bräuchten wir kein zig-tausend paragraphen umfassendes gesetzeswerk, sondern würden nach wie vor mit den 10 geboten auskommen und die jeweils nach der gemeinten systematik auslegen

    woo woo woo - you know it, bro

  • Wenn A im Kabinengang etwas zu B sagt und C hat es gehört und meldet es. Jetzt kommt eine Strafe von der HBL/ dem DHB ins Haus geflattert und A gibt zu Protokoll, er hätte dies so nie gesagt. B kann sich daran auch nicht erinnern, also passiert was? Höchstwahrscheinlich nichts!!!

    Du vermischst hier das Vergehen mit dem Nachweis des Vergehens. Das sind immer zwei verschiedene Fragen:
    1. Verstößt Vorfall X gegen die Regel?
    2. Kann bewiesen werden das Vorfall X stattgefunden hat?


    In deinem Fall ist die Sache relativ klar: wenn A zu B etwas über den Schiri sagt, verstößt er eindeutig gegen die Regel. Der Rest ist dann nur noch die Frage ob der Regelverstoß nachgewiesen werden kann. Aber selbst wenn er wohl in so einer Situation nicht nachgewiesen werden kann, macht das die Tatsache das ein Kommentar im Kabinengang gegen die Regeln ist nicht weniger absurd.

  • diese beiden beispiele sind gelinde gesagt absoluter unfug - weder mord noch totschlag setzten voraus, dass der täter das opfer mit bloßen händen tötet, sondern es wird nur vom akt des tötens gesprochen - ob dies nun unittelbar und eigenhändig geschieht oder mittelbar durch eine waffe ist dabei völlig unerheblich


    auch dein fahrradfall ist mehr als krude, da das gesetz extra regelung für den fall geschaffen hat, wo die wiederherstellung des ursprünglichen nicht möglich ist, oder wo ein immaterieller schaden entstanden ist - hier hat das gesetz also schon vorgesorgt, so dass die verletzte frau sich weiterhin auf das gesetz berufen kann und nicht gleich befürchten muss, dass sie vom unfallverursacher geschwängert wird


    für deine beiden beispiele gibt es also sehr wohl einen speziellen gesetzlichen rahmen - da ist nix mit wilder auslegung nach der (angedachten) systematik, weil wenn es im endeffekt so wäre, dann bräuchten wir kein zig-tausend paragraphen umfassendes gesetzeswerk, sondern würden nach wie vor mit den 10 geboten auskommen und die jeweils nach der gemeinten systematik auslegen


    § 212 StGB besagt: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird bestraft." Da steht nichts vom Akt des Tötens, auch wenn allgemein anerkannt ist, dass das so zu handhaben ist.


    Und wieso soll denn im zweiten Beispiel die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich sein ? Der Fahrradfahrer braucht doch bloß die angefahrene Frau zu schwängern, wieso soll das nicht möglich sein ?


    Scherz beiseite: Natürlich wird auch das Erschießen eines Menschen bestraft und niemand kann im zweiten Fall ernsthaft eine Wiederherstellung verlangen.


    Das ergibt sich aber nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes sondern aus seiner Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm.

  • Wo Formulierungen, die möglich wären, weggelassen werden, wird der Willkür freier Lauf gelassen.


  • genau - da steht "wer einen menschen tötet" - da steht aber nicht, wie dieser vorgang auszusehen hat - für die anwendung des gesetzes kommt es somit nicht auf die art und weise des vorgangs an, sondern nur darauf, dass der tötungsvorgang vorliegt - die rechtsfolge des erschießens, erdolchens oder erwürgerns ergibt sich damit in allen drei fälllen direkt aus dem gesetz und nicht aus irgendwelchen auslegungen


    ein weiteres beispiel in dieser hinsicht sind auch die §§ 223, 224 stgb - da wurde für die körperverletzung mittels waffengewalt auch eine extra regelung geschaffen und nicht einfach gesagt, dass man sich nicht so haben solle, da es ja klar ist, dass ne bewaffnete körperverletzung massiver zu bestrafen ist und dass man daher ja den § 223 entsprechend auslegen könne, weil man weiß ja, wie es gemeint ist


    udn zu deinem zweiten fall - weil zb das kind dann nicht mehr vom eigentlich erzeuger stammen würde - also von der person, mit der die radfahrerin eine familie gründen wollte, sondern vom radfahrer - damit ist eben nicht der zustand wiederhergestellt, der vorher bestanden hätte


    und genau deswegen gibt es zb die §§ 249 abs. 2 und 253 bgb - auch hier gibt es also klare gesetzliche regeln, so dass keine wilde auslegung von irgendwelchen anderen vorschriften nach lust und laune erforderlich ist


    udn gleiches ist nun mit der hbl-regelung zu sehen - die ist nunmal in der welt und zunächst auch nach ihren direkten wortlaut auszulegen und anzuwenden - schließlich muss man sich fragen, warum gerade die wortwahl getroffen wurde, die getroffen wurde und warum nicht andere, möglicherweise mildere, wörter (mit)verwandt worden sind

    woo woo woo - you know it, bro

    Einmal editiert, zuletzt von ALI ()

  • Wenn der Schiedsrichter Vereinsvertreter ist (z.B. waren Lemme/Ullrich ja auch beim SC Magdeburg) dann sollte das darunter fallen.


    Vereinsmitglied und nicht Vertreter. Das muss doch aber jeder Schiedsrichter sein, oder hab ich da ne Änderung verpasst.

  • Sicher sollte (muss?) ein Schiedsrichter einem Verein angehören. Es muss aber doch kein HBL-Verein sein.


    Da aber heutzutage schon Strafen auf das Erfüllen des Schiedsrichterkontingents ausgesprochen werden (meistens Geld, in gewissen LV schon Punktabzug) sind die Schiedsrichter auch Repräsentanten oder Vertreter des Vereins (nicht zwangsweise des wirtschaftlichen Trägers der Bundesligamannschaft).


    Es wird echt Zeit für die ersten Testspiele...

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.


  • ein weiteres beispiel in dieser hinsicht sind auch die §§ 223, 224 stgb - da wurde für die körperverletzung mittels waffengewalt auch eine extra regelung geschaffen und nicht einfach gesagt, dass man sich nicht so haben solle, da es ja klar ist, dass ne bewaffnete körperverletzung massiver zu bestrafen ist und dass man daher ja den § 223 entsprechend auslegen könne, weil man weiß ja, wie es gemeint ist

    Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, Strafrechtsnormen unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Analogieverbot zu Ungunsten des Täters.


    Aber wo wir dann gerade bei § 224 StGB sind. Das ist eine Qualifikationsnorm, die die Ausfürung der Körperverletzung in einer bestimmten Art und Weise mit einer höheren Mindesstrafe bedroht.


    Was ist denn z.B. eine Waffe ? Was ist ein gefährliches Werkzeug ? Was ist ein hinterlistiger Überfall ? Was ist eine das Leben gefährdende Behandlung ? Diese Tatbestandsmerkmal stehen nämlich da drin. Und die sind für Dich jetzt selbsterklärend ? Auch diese Merkmale müssen ausgelegt werden und zwar im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, dass nämlich einer durch diese Mittel beigebrachten Körperverletzung ein höheres Gefahrenpotential innewohnt.

  • macht ja immer Spaß auf Dachorgansiationen einzuschlagen. Mir übrigens auch. Dieses Thema wird aber vor allen von Lothar maßlos übertrieben. Verstoß gegen das Grundgesetz usw. Bei den vielen völlig übertriebenen Schuldzuweisungen gegen die SR wurde es doch höchste Zeit, dass etwas unternommen wird. Und Lothar, geh mal davon aus, dass die HBL nicht bestrafen wird, wenn SR gelobt werden.


    Die BBL hat eine solche Regelung übrigens seit vielen Jahren und Alle fahren damit meines Wissens sehr gut. Aber auch hier gabe es natürlich viele aufgeregte Bedenkenträger, die den Untergang des Abendlandes prophezeiten. Das Thema ist spätestens mit Saisonbeginn gegessen.

  • Grundsätzlich halte ich den Ansatz direkte Aussagen nach dem Spiel einzuschränken für einen interessanten Gedanken. Wie Ex-HSV ja auch angemerkt hat, sind 2 Tage eventuell auch schon zu lang, meist reicht es ja eine Nacht darüber zu schlafen. Solche Pausen bewirken oft eine deutliche Entspannung der Aufregung und ein Nachdenken über eine mögliche Äußerung.


    Unabhängig von der nun gewählten Formulierung halte ich den Aufschrei, dass hier Grund- oder bei manchen ja auch Menschenrechte eingeschränkt werden für reichlich übertrieben. Zuerst einmal wird eine Äußerung über den Schiri nicht grundsäzlich verboten, sondern sie wird zeitlich nach hinten verschoben. Solche Einschränkungen der Meinungsäußerungen gibt es zuhauf in privatrechtlichen Vereinigungen, man denke z.B. an Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen. Da darf auch nicht einfach jeder Mal auf die Bühne gehen und mal anfangen was zu sagen. Er muß die, zuvor von dem Organ Hauptversammlung oder MItgliederversammlung abgesegnete Ordnung einhalten und eben dann das Wort ergreifen, wenn z.B. Wortbeiträge an der Reihe sind. Das Recht auf freie Meinungsäußerung heißt eben nicht, überall und wann immer man will, seine Meinung kundzutun, sondern v.a. eine Rechtsordnung zu gewährleisten, die dafür sorgt, dass dieses Recht maßgeblich eingehalten wird (insbesondere gegenüber dem Staat).
    Bei manchen Schirischelten würde ich zudem auch bezweifeln, dass diese überhaupt schützenswerte Meinungen sind. Jemanden z.B. Betrug vorwerfen ist schon recht grenzwertig und bei manchen Ausrastern, die v.a. in Bezug auf bestimmte Schiris geschehen, ist die Grenze zwischen Schmähkritik und freie Meinungsäußerung schon sehr verschwimmend.


    Der Hinweis auf das aktuelle Urteil in Bezug auf Whistleblower in Unternehmen (im Vergleich zu einem wirksamen Vertrags-/Mitgliederverhältnis zwischen Club und HBL) halte ich auch nur sehr begrenzt auf die hier genannte Einschränkung anwendbar. Der EuGH hat ja beispielsweise auch darauf hingewiesen, wo es eine Grenze sieht. Absolut ins Blaue spekulieren ist nicht von der freien Meinungsäußerung abgedeckt. Gerade das ist bei der relevanten Schirischelte meist der Fall. Denn gerade Trainer kennen meist noch keine TV-Bilder und müssen davon ausgehen, dass sie völlig falsch liegen. Dass man dann eben eine solche Meinungsäußerung für eine kurze Zeit (wie o.g. vielleicht auch nur bis zum nächsten Tag) nicht erlaubt, erscheint mir jedenfalls nicht als vunverhältnismässiger Eingriff.

  • Ich denke mal, wenn mir irgend etwas nicht passt oder gefällt, dann sage ich, woran das meiner Meinung nach liegt. Das liegt daran, dass ich in Deutschland lebe, dort ist solches Verhalten normal und gemäß Grundgesetz erlaubt.
    Wenn sich die HBL auf das Niveau von Scientology oder anderen Sekten begeben will, ist das für mich o. k.
    Ich habe noch andere Hobbies.

  • Mein Rat wäre, einfach vor einem Gericht gegen eine etwaige Strafe die sich aus der Regelung ergibt klagen und nicht zahlen.


    Ich wette, die Regelung wird juristisch keinen Bestand haben und die HBL wäre blamiert...

    Mit jedem wag ichs, dem ich kann ins Auge fassen.

  • Ich habe mir nun die ganzen Seiten durchgelesen und meine, zum Thema ist das meiste wiederholt gesagt worden.
    Aber OT:
    Ich hoffe, der "EX" als Jurist ist nur so ein Winkeladvokat für die Verteidigung von Ladendieben oder irgendwelchen Bagatellen. Ansonsten habe ich wirklich Angst um unsere Demokratie, wenn so einer in einflussreicher Position tätig sein sollte *schüttel*. :/:


  • Es ist auf jeden Fall keine gute Werbung für den Sport!!!

  • Tja, das wirft mal wieder ein schlechtes "BILD" auf den Handball. Sicher wäre es manchmal wünschenswert das die Offiziellen sich mit Kritik an den SR zurücknehmen würden und die Schuld an Niederlagen auch mal in den eigenen Reihen suchen würden. Aber ein Maulkorb-Erlass scheint mir doch ziemlich überzogen. Immerhin leben wir ja auch in einer Demokratie mit dem Recht zu freier Meinungsäußerung. Das sollte dann auch für den Sport gelten. Bestrafen im Einzelfall könnte man bei Verbalentgleisungen immer noch. Bin mal gespannt wann es verboten wird sich negativ über die HBL oder den DHB zu äußern. So macht sich der Handball lächerlich. :nein:

  • Zitat

    "Wir wollen weiterhin den Gedankenaustausch mit den Trainern, das ist wichtig", sagte ihr Sprecher Lars Geipel zu "sport.zdf.de"." .

    Aber dazu muss man seitens der HBL mal erst Mal abrüsten.

    • Offizieller Beitrag

    Erik Eggers hatte zu diesem Thema Ende August was geschrieben:


    http://sport.zdf.de/ZDFsport/i…25/0,5676,8341849,00.html


    Interssant finde ich diese Passage, in der Frank Bohmann die Interpretation der Regelung vorgibt, die zwar nicht dem Wortlaut entspricht, aber engere Grenzen setzt:


    Zitat

    [...]"Damit ist nicht gemeint, dass die Trainer nicht mit den Schiedsrichtern diskutieren sollen", sagte Bohmann gegenüber sport.zdf.de. "Das Äußerungsverbot besteht nur gegenüber der Presse." Auch Hanning dürfe als TV-Experte, wenn es nicht um seine Mannschaft gehe, weiter die Leistung der Referees bewerten.[...]


    Die Frage, die bleibt: Warum schreibt man das nicht gleich so auf?


    ... "ist es verboten, sich innerhalb von 48 Stunden nach Spielschluss gegenüber den Medien über Schiedsrichter zu äußern"...

    In der Bild wird Frak Bohmann wie folgt zitiert:


    Zitat

    „Die Schiedsrichter haben die Kritik nicht verdient. Es ist aber erlaubt, sie zu loben.“


    Auch ein Lob gibt der Wortlaut nicht her, auch wenn diese Auslegung natürlich sinnvoll ist (obwohl, was ist mit erkennbarer Ironie?)


    Man sollte die Regelung also neu und so fassen, wie sie gemeint ist. Dann wäre sicher schon viel gewonnen.


    EDIT:
    Insgesamt halte ich die Regelung für überflüssig, wenn wie in o.g. Artikel beschrieben, nur krasse Fälle bestraft werden sollen. Da bietet die Rechtsordnung schon eine Handhabe. Z.B.


    Zitat

    § 10 Vergehen gegen Mitarbeiter
    Wer einem Mitarbeiter der Verwaltung oder einer Person, die ein Amt ausübt oder eine Funktion wahrnimmt, ehrenrühriges Verhalten nachsagt, ohne den Wahrheitsbeweis zu
    erbringen, ihn beleidigt, verleumdet, bedroht oder tätlich angreift, kann bis zu zwölf Monaten gesperrt und/oder mit einer Geldstrafe bis 2.500,00 € bestraft werden.


    Zitat

    § 4 Betroffene
    (1) Strafen, Geldbußen und Maßnahmen können gegen Verbände oder deren Untergliederungen, Vereine, Spielgemeinschaften, Mannschaften, Spieler, Schiedsrichter, Mitarbeiter, Vereinsmitglieder und sonstige Personen, die für einen Spieler oder einen Verein handeln, unter Vereinshaftung ausgesprochen werden.

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