Zur Schwere der Tat: Nicht nur ist die Einnahme ein Verstoß gegen das BtMG - darum geht es mir nicht primär -, sondern vor allem ein Verstoß gegen die Fairness. Angenommen die Vorwürfe bewahrheiten sich: Was ist das für ein Vorbild für Kinder und Jugendliche? Wenn es sportlich nicht ganz reicht, wird man schon Mittel und Wege finden? Wer dopt, ist ein Lügner und Betrüger, solche Leute haben im Sport nichts zu suchen. Damit leistet er auch seiner Mannschaft einen Bärendienst.
Hier bist du eben nicht weit von Vorverurteilung entfernt bzw. mittendrin. Diese Formulierungen können nämlich sehr gut die Urteilsbildung eines anderen in die Richtung lenken, wonach es bei Portner sportlich nicht ganz reicht und er ein Lügner und Betrüger sei. Ich halte dich schon für intelligent genug, dass dir zumindest Gedanken, was deine Formulierungen bewirken könnten, beim bzw. vor schreiben deines Beitrags durch den Kopf gegangen sind.
Zum Thema Hausdurchsuchung: Schwerpunkt des Verdachtsfalls ist wie gesagt, eben nicht der Verstoß gegen das BtMG, worauf deine Argumentation aufbaut, sondern der Verstoß gegen geltendes Recht bzgl. Doping. Mit dem AntiDopG soll die Chancengleichheit für Athleten gesichert und die Integrität des Sports gewährleistet werden, der Verstoß dagegen wiegt schwer. Übrigens auch zum Schutz der Gesundheit der Athleten. Das AntiDopG verweist in seinen Konsequenzen auf das StGB, Doping hat strafrechtliche Konsequenzen. Daher ergibt sich die besondere Schwere des Falls im Vergleich zu "herkömmlichen" Drogenkonsumenten.
Vorwürfe der Profilierung weise ich zurück.
Oha, hier hast du tatsächlich jeglichen Gedanken an die Verhältnismäßigkeit verloren oder meinen Beitrag nicht richtig gelesen. Ich sprach nicht vom herkömmlichen Drogenkonsumenten auf der Disco und nebem dem städtischen Gymnasium. Unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führen kann nicht eben nur mal ne Owi sein, sondern nach §§ 315c, 316 StGB auch Straftaten und mal davon ab, dass eine solche Handlung auch eine über die übliche Teilnahme am Straßenverkehr hinausreichende Gefährdung anderer darstellt, ist z. B. § 315c StGB im Höchststrafmaß auch stärker sanktioniert als Verstöße nach § 4 AntiDopG.
Der Vorwurf der Profilierung war natürlich nicht auf dich bezogen. Die HE ist viel zu unwichtig, als das man sich darüber profilieren kann. Ich meinte da u. a. auch solch angesehene (Doping)Experten, von denen lange nix mehr in den Medien zu lesen war. Und was den StA in der Sache geritten hat, einen Antrag beim AG Magdeburg zu stellen, würde mich auch mal interessieren. Mangelnde Arbeit kann es an sich nicht gewesen sein. Da würd ich sogar ein Dutzend Fässer Störtebeker drauf setzen. Und ob jener bei einem Bodybuilder aus nem x-beliebigen Fitnesstempel auch so eifrig mit Stift und Pinsel zur Sache gegangen wäre, bezweifle ich auch mal.