Hier mal als Beispiel die relevante Passage der Quarantäneverordnung aus Sachsen-Anhalt bzgl. der Ausnahmen für die Quarantänepflicht:
Zitat(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt
Wenn man will, kann man damit alles rechtfertigen.